Bausteine der Unternehmensnachfolge
Verschiedene Gestaltungsalternativen sind zu prüfen
Die Unternehmensnachfolge ist in den vergangenen Wochen insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verstärkt in den Blickpunkt gerückt. Das BVerfG hat zu entscheiden, ob die im bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthaltene Verschonung des Betriebsvermögens ein verfassungswidriges Steuerprivileg darstellt. In Fachkreisen wird damit gerechnet, dass das BVerfG gesetzliche Änderungen fordern wird.
Die aktuelle Gesetzeslage ist als mittelstandsfreundlich zu werten. Sie verhindert, dass der mit der Bezahlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer einhergehende Substanzverlust nicht zu einer Gefährdung des Unternehmens führt. Voraussetzung für die Privilegierung ist jedoch u. a. die Einhaltung der sog. "Arbeitnehmerklausel", nach der die Vergünstigungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechtes nur bei entsprechender Absicherung der Arbeitsplätze gewährt wird.
Sollten sich die Bedingungen gravierend ändern, zeichnet sich eine hohe Welle vorzeitiger Unternehmensübertragungen auf die nächste Generation ab. Unternehmern, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen, ist anzuraten, frühzeitig auf bevorstehende Gesetzesinitiativen zu reagieren. Die vom BVerfG womöglich ins Auge gefassten Änderungen der bisherigen Gesetzessystematik müssen analysiert und auf ihre Wirkung hin überprüft werden.
Ist kein Unternehmensnachfolger aus der nächsten Generation vorhanden, stellt sich die Frage nach einem möglichen Unternehmensverkauf oder der Verpachtung des Betriebes an fremde Dritte.
Der Verkauf eines Unternehmens ist im Ertragsteuerrecht begünstigt, soweit der Veräußerer das 55. Lebensjahr erreicht hat. Darüber hinaus bestehen im Einkommensteuerrecht Sondervorschriften für im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähige Personen.
Ist eine Veräußerung des Betriebes nicht geplant, besteht alternativ die Möglichkeit der sog. "Gesamtbetriebsverpachtung". Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebes im Gesamten kann der Verpächter gegenüber dem Finanzamt erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung weiterhin als gewerblich behandeln will.
Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebes ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, die den Betrieb des Steuerpflichtigen bisher geprägt haben, mitverpachtet sind. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verpächter den Betrieb zum Zeitpunkt der Verpachtung selbst betrieben hat. Das Steuerrecht sieht diese Voraussetzung auch als erfüllt an, wenn nicht der Betriebsinhaber, sondern ein möglicher Rechtsnachfolger, dem zuvor der Betrieb schenkungsweise oder von Todes wegen überlassen wurde (Erbe) in die Fußstapfen des bisherigen Gewerbetreibenden eingetreten ist. Dabei ist darauf zu achten, dass vom Übernehmer keine Gegenleistungen, z. B. Gleichstellungsgelder an Geschwister im Rahmen vorweggenommener Erbfolgemaßnahmen, bezahlt werden. Damit würde das Verpächterwahlrecht beseitigt mit der Folge, dass der Übergebende zum Übergabezeitpunkt sämtliche stillen Reserven vollständig zur Aufdeckung bringen muss.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass Überlegungen zur Unternehmensnachfolge in ihrer gesamten Breite nur mit Hilfe eines umfassenden Konzeptes lösbar sind, das aber nicht nur steuerliche, sondern auch zivilrechtliche Überlegungen berücksichtigt.