Darlehen zwischen Angehörigen
Abgeltungssteuer auch bei Darlehen zwischen Angehörigen anwendbar
Kapitaleinkünfte unterliegen seit 2009 der sog. Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 1 EStG. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % der Kapitaleinkünfte. Abgegoltene Kapitalerträge werden grundsätzlich bei der Besteuerung nicht weiter berücksichtigt.
§ 32d Abs. 2 EStG regelt Ausnahmen, die eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Abgeltungssteuer verhindern sollen. Danach gelangt die Abgeltungssteuer u.a. nicht zur Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende“ Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich geltend machen kann.
Die Finanzverwaltung geht von „einander nahe stehenden“ Personen aus, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) (Verlobte, Ehegatten, Verwandte 1. Grades, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Eltern, etc.) sind.
Liegt dieses Näheverhältnis vor, sind die Kapitalerträge nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % gem. § 32d Abs. 1 EStG abgegolten, sondern unterliegen gemeinsam mit den anderen Einkünften des Steuerpflichtigen der tariflichen Besteuerung.
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun mit drei Urteilen (Az: VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13) am 29.04.2014 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs (Abgeltungssteuer) auf Kapitalerträge nicht schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil Gläubiger und Schuldner Angehörige gem. § 15 AO sind. Der BFH führt aus, dass ein Näheverhältnis nur vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehungen liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse besteht. Ein lediglich persönliches Interesse aufgrund der Familienangehörigkeit reicht für solch ein Näheverhältnis nicht aus.
Halten die geschlossenen Verträge zwischen den Familienangehörigen einem Fremdvergleich stand, kann nach der neuesten Rechtsprechung des BFH somit nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgegangen werden.
Ferner hat der BFH entschieden, dass diese Grundsätze auch für Kredite gegenüber Kapitalgesellschaften gelten, wenn Angehörige des Darlehensgebers zu mehr als 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind (Urteil vom 14.05.2014 – Az: V III R 31/11).
Steuerpflichtige sollten prüfen, ob sie die durch die neue BFH-Rechtsprechung entstehenden Gestaltungsmöglichkeiten nutzen können.