Die vorausgefüllte Steuererklärung VaSt
Bevollmächtigung für den Steuerberater erforderlich
Ab dem Jahr 2014 ist es Steuerpflichtigen bzw. von ihnen beauftragten Dritten (z. B. Steuerberater) möglich, bestimmte Daten automatisch in die Steuererklärung eintragen zu lassen. Die Erstellung der Steuererklärung soll dadurch erleichtert werden.
Voraussichtlich ab dem 01.03.2014 sollen folgende Daten elektronisch abgerufen und automatisch in die Steuererklärung übernommen werden können:
- Basisdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion, Bankverbindung);
- Lohnsteuerbescheinigungen;
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen;
- Altersvorsorgeaufwendungen sowie
- Rentenbezugsmitteilungen.
Die Möglichkeit der elektronisch abrufbaren Daten soll sukzessive erweitert werden. Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Versicherungen müssen ihre Informationen bis zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln (gesetzliche Übermittlungsfrist).
Der Abruf der Daten für den Steuerpflichtigen bzw. für seinen Steuerberater ist jederzeit möglich. Es werden alle Daten, die der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Abrufs vorliegen, berücksichtigt. Dabei können die Daten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 abgerufen werden. Nach vier Jahren werden die jeweiligen Daten wieder gelöscht.
Voraussetzung für den elektronischen Abruf ist, dass der Steuerpflichtige über einen Zugang zum Steuerportal Elster und über eine elektronische Signatur verfügt. Bei einer Neuanmeldung wird diese automatisch per Post versendet. Bei einem bereits bestehenden Konto kann die elektronische Signatur beantragt werden.
Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, muss ihn der Steuerpflichtige bevollmächtigen, auf seine Daten zugreifen zu dürfen. Sobald dem Steuerberater die unterschriebene Vollmacht (bundeseinheitliches Formular) vorliegt, wird sie in die sog. Vollmachtsdatenbank bei der jeweils zuständigen Steuerberaterkammer eingepflegt. Bei jedem elektronischen Abruf muss sich der Steuerberater identifizieren und legitimieren.
Es ist dringend anzuraten, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Berater die abrufbaren Daten überprüft. Wird ein Fehler festgestellt bzw. sind die Daten nicht aktuell, hat eine Korrektur des übernommenen Wertes zu erfolgen.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass trotz der Neuerungen Belege weiterhin in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden müssen.