Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Neueste höchstrichterliche Rechtsprechung beachten

Betriebsveranstaltungen dienen der Förderung des Betriebsklimas und damit dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Leistungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind jedoch in vollem Umfang als Lohn zu behandeln, wenn sie die Freigrenze von € 110,00 überschreiten.

Dieser Betrag ist seit 1993 nahezu unverändert (damals DM 200,00). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2012 klargestellt, dass eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung nicht Aufgabe der Gerichte ist und die Finanzverwaltung aufgefordert, den Höchstbetrag neu zu bemessen. Dies steht noch aus.

Der BFH hat in zwei aktuellen Urteilen (Urteil des BFH vom 16.05.2013, Az.: VI R 94/10; Urteil des BFH vom 16.05.2013, Az.: VI R 7/11) entschieden, dass bei der Prüfung der € 110-Freigrenze nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die den Arbeitnehmer persönlich bereichern.

Folgende Prüfungsreihenfolge empfiehlt sich:

  1. Liegt eine übliche Betriebsveranstaltung vor (z. B. Betriebsausflug, Sommerfest, Weihnachtsfeier) und stand die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen?
  2. Werden mehr als zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr durchgeführt? Ab der dritten Veranstaltung handelt es sich um Arbeitslohn; der Arbeitgeber kann jedoch wählen, welche Veranstaltungen zu den zwei begünstigten gehören sollen.
  3. Betragen die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer für die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer mehr als € 110,00 pro Veranstaltung?
  • Anzusetzen sind nur Kosten, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist (z. B. Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Übernachtungskosten bei mehrtägigen Veranstaltungen, Eintritt für Sehenswürdigkeiten, Geschenke unter € 40,00) Nach neuester BFH-Rechtsprechung fallen hierunter jedoch nicht mehr Kosten für z. B. Saalmiete oder Eventmanager).
  • Aufzuteilen sind diese Kosten auf die teilnehmenden Personen (Arbeitnehmer und Begleitpersonen), wobei die Begleitpersonen nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht mehr den Arbeitnehmern zuzurechnen sind.

Sofern die Freigrenze von € 110,00 auch nur geringfügig überschritten wird, handelt es sich um Arbeitslohn, der in vollem Umfang lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, diesen Arbeitslohn pauschal zu versteuern, Sozialversicherungsbeiträge sind in diesem Fall nicht abzuführen.

Wir empfehlen detaillierte Aufzeichnungen bezüglich Teilnehmer, Höhe und Art der Aufwendungen, Veranstaltungsort etc., da die Beweislast für Tatsachen, die Steuerfreiheit begründen, beim Steuerpflichtigen liegt.

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