Nachweis "Bauleistendeneigenschaft"

Änderung der Rechtslage zum 01.10.2014

Der Gesetzgeber hat durch das Kroatien-Anpassungsgesetz die Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen betreffend der Steuerschuldnerschaft (vgl. unsere Neuigkeiten vom 20.03.2014: „Bauleistungen an Bauträger ab 15.02.2014“) zurückgedreht und die frühere Rechtslage mit Wirkung ab 01.10.2014 weitgehend wieder hergestellt.

Danach ist ein Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner für an ihn erbrachte Bauleistungen, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Diese Nachhaltigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger mindestens 10 % seines Weltumsatzes an Bauleistungen erbringt. Die bauwerksbezogene Betrachtung für Bauleistungen im Zeitraum vom 15.02.2014 bis 30.09.2014 kommt ab dem 01.10.2014 – entgegen der Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung.

Der Nachweis, ob ein Bauleistungsempfänger vorliegt, erfolgt durch eine neu eingeführte spezielle Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke zur Vorlage beim leistenden Unternehmer/Subunternehmer (Formblatt USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen). Diese Bescheinigung gilt es seitens der Bauleistungsempfänger kurzfristig zu beantragen. Der leistende Unternehmer muss somit ab dem 01.10.2014 nicht mehr jeden einzelnen Leistungsempfänger auf die Nachhaltigkeit überprüfen; er kann sich vielmehr auf die Bescheinigung des Finanzamts verlassen.

Ein Unternehmer, der ausschließlich als Bauträger tätig ist, ist aber auch weiterhin kein Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Er ist kein Bauleister, da er eigene Grundstücke bebaut und in der Regel nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei veräußert und folglich keine Bauleistungen erbringt.

Darüber hinaus wurde die bislang von der Finanzverwaltung angewendete Vereinfachungsregel bei Zweifeln über die Verlagerung der Steuerschuld gesetzlich festgeschrieben (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG n.F.). Dies bedeutet, dass es in Fällen, in denen beide am Umsatz beteiligten Unternehmer die Art des Umsatzes (z. B. danach, ob es sich inhaltlich um eine Bauleistung handelt) nicht zutreffend beurteilt haben, nicht beanstandet wird, wenn es bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers verbleibt. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger den an ihn erbrachten Umsatz auch tatsächlich versteuert.

Ebenfalls wurde insbesondere die Rückabwicklung von Bauleistungen vor dem 15.02.2014 für Bauträger in § 27 Abs. 19 UStG geregelt. In den Fällen der Rückabwicklung kann der Leistende seit dem 31.07.2014 seine Steuerschuld dadurch erfüllen, dass er seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger auf Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtritt.

Betroffene Steuerpflichtige müssen sich umgehend auf die geänderte Rechtslage einstellen.

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