Neues Reisekostenrecht

Was ab dem 01.01.2014 zu beachten ist

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurden die Bestimmungen des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014 neu geregelt.

Die wichtigsten Veränderungen betreffen die Bereiche Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Doppelte Haushaltsführung.

Betreffend der Fahrtkosten wird der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Die erste Tätigkeitsstätte stellt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, z. B. Kunden, dar, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt weiterhin die Entfernungspauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer. Restliche Fahrten zu anderen Arbeitsstätten stellen Dienstreisen dar, für die jeder gefahrene Kilometer in Ansatz gebracht werden kann. Folglich ist die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte von großer Bedeutung. Liegt keine dauerhafte Zuordnung vor, wird als erste Tätigkeitsstätte die Einrichtung des Arbeitgebers angesehen, an welcher der Arbeitnehmer arbeitstäglich oder mindestens zwei volle Tage pro Woche oder mindestens 1/3 seiner Arbeitszeit tätig werden soll. Da jeder Arbeitnehmer nur höchstens eine erste Tätigkeitsstätte pro Arbeitsverhältnis haben kann, muss eine Zuordnung getroffen werden.

Durch die Gesetzesänderung gibt es ab dem Jahr 2014 nur noch zwei Verpflegungspauschalen anstatt bisher drei. Die niedrigste Verpflegungspauschale von € 6,00 fällt weg. Folgende Verpflegungspauschalen gelten ab 2014:

  • ab einer Abwesenheit von acht Stunden, sowie jeweils am An- und Abreisetag bei einer Dienstreise mit Übernachtung, beträgt die Pauschale € 12,00.
  • Für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt die Pauschale € 24,00.

Die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen ist wie bisher auf drei Monate für den Einsatz an der selben Tätigkeitsstätte beschränkt.

Wie bisher können auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings sind monatlich maximal € 1.000,00 ab dem Jahr 2014 ansetzbar.

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