Neuregelungen zum Kirchensteuerabzug

Rechtsänderung zum 01. Januar 2015

Zinsen, Gewinnausschüttungen einer GmbH, Dividenden, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder aus stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe unterliegen regelmäßig einem Abgeltungssteuersatz von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag. Ist der Empfänger der Kapitalerträge kirchensteuerpflichtig, wird daneben Kirchensteuer auf den Abgeltungssteuersatz erhoben.

Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage wird ab dem 01. Januar 2015 die Kirchensteuer regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Bank, Finanzdienstleister, Versicherung oder Kapitalgesellschaft) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Ziel der Neuregelung ist, die Kirchensteuer wie auch die Abgeltungssteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben. Die dafür erforderlichen Daten/Kirchensteuerabzugsmerkmale rufen die auszahlenden Stellen zukünftig einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage).

Anleger, bei denen trotz Kirchensteuerpflicht bisher schon kein „laufender“ Kirchensteuerabzug vorgenommen wurde, können den Abzug durch den Schuldner der Kapitalerträge auch ab 2015 vermeiden.

Hierfür müssen sie eine Erklärung zum Sperrvermerk auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen oder elektronisch über das BZStOnline-Portal abgeben.

Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ bereit.

Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt über die Sperre zu informieren.

Dies hat zur Folge, dass im Zusammenhang mit der Abgabe des Sperrvermerks Folgendes zu beachten ist:

  • Der Sperrvermerk ändert nichts an der Kirchensteuerpflicht für Kapitalerträge. Das bedeutet, dass die Kirchensteuer nacherklärt und - möglicherweise allein deswegen - eine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben werden muss.
  • Bei Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungssteuer reduziert; wenn dies (wegen des Sperrvermerks) nicht im Abzugsverfahren erfolgt, sind in der Einkommensteuer-Erklärung sämtliche Kapitalerträge anzugeben, um eine Minderung zu erreichen.

Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Abgabe eines Sperrvermerkes sinnvoll ist.

pfeil nach oben