Scheinselbständigkeit
Eine genaue Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist unverzichtbar
Jeden Auftraggeber trifft zu Beginn der Auftragsvergabe die Pflicht zur Einstufung der jeweiligen Tätigkeit. Wird eine versicherungsfreie Selbständigkeit unterstellt, birgt dies bei einer Rentenversicherungsprüfung in späteren Jahren das Risiko hoher Nachzahlungen von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Vorsteuer. Bei Vorsatz seitens des Auftraggebers steht sogar der Straftatbestand des § 266a StGB im Raum. Es droht eine zusätzliche Geldstrafe, in extremen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.
Für unselbständig Beschäftigte fallen auf das gezahlte Entgelt die üblichen Sozialabgaben an. Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Beschäftigung, auch bei rückwirkender Feststellung, was zusätzlich zu erheblichen Säumniszuschlägen führen kann.
Die Abgrenzungskriterien sind im Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht zwar nicht identisch und werden von der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt, dennoch spielen vor allem folgende Kriterien für Prüfer eine bedeutende Rolle:
- Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftragsgebers,
- Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen (5/6 des Umsatzes) nur für einen Auftraggeber,
- keine versicherungspflichtige Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern durch den Auftragnehmer,
- Ausüben der selben Tätigkeiten durch festangestellte Arbeitnehmer,
- vorangehende Arbeitnehmertätigkeit beim Auftraggeber,
- kein Einsatz von Arbeitsgerät und Kapital durch den Auftragnehmer.
Für die Gewichtung dieser einzelnen Kriterien muss ein Rentenversicherungsprüfer den Schwerpunkt der Tätigkeit bestimmen. Dabei spielt auch das bisherige Berufsleben eine Rolle.
Ferner gibt es arbeitnehmerähnliche Selbständige. Wenn bei einem Beschäftigten die Kriterien für eine Selbständigkeit überwiegen, insbesondere durch freie Arbeitsgestaltung und fehlende Eingliederung, kann er dennoch rentenversicherungspflichtig werden. Zum Personenkreis der meldepflichtigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen gehören nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Unternehmer, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind. Bei Gesellschaftern, vor allem bei alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, kommt es darauf an, ob die Gesellschaft im Außenverhältnis mehrere Auftraggeber hat und wieviel Personal sie beschäftigt.
Bei selbständigen Handwerkern ist trotz echter Selbständigkeit zu prüfen, ob sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen, was grundsätzlich für die in der Anlage A der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker zutrifft. Nach 18-jähriger Beitragszahlung ist bei ihnen jedoch ein Befreiungsantrag möglich.
Als Fazit ist festzuhalten, dass angesichts der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Geschäftsbeziehungen eine Einordnung anhand fester Kriterien nicht möglich ist. Es kommt bei der Beurteilung nicht auf die einzelnen Kriterien an, sondern auf das überwiegende Gesamtbild der tatsächlichen Gegebenheiten.
Im Zweifel sollte vorab eine verbindliche Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.