Selbstanzeige wird deutlich verschärft

Die Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahrestagung am 09.05.2014 Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen

Die Berichtigungspflicht soll sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren erstrecken. Im Gegensatz zur derzeitigen Gesetzeslage ist damit auch die Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.

Zu diesem Zweck ist geplant, die Strafverfolgungsverjährung auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre auszudehnen.

In Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung (bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 50.000,00 denkbar) soll in Zukunft nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht kommen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige soll dabei nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu € 25.000,00 ohne Zahlung eines Zuschlags möglich sein. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.

Der Zuschlag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt vorgeschlagen:

  • über € 25.000,00 bis € 100.000,00 beträgt er 10 %,
  • über € 100.000,00 bis € 1.000.000,00 beträgt er 15 %,
  • über € 1.000.000,00 beträgt er 20 %.

Darüber hinaus soll auch die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige werden.

Ebenfalls soll klargestellt werden, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.

Im Bereich der Anmeldesteuern ist eine Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen vorgesehen. Insbesondere soll eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.

Ferner wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung angestrebt.

Es bleibt abzuwarten, ob die Vorschläge tatsächlich in Gesetzeskraft erwachsen. Jedenfalls sollten sich Betroffene schon jetzt auf etwaige Gesetzesänderungen vorbereiten.

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