Außergewöhnliche Belastungen

Allgemeines und anhängige Verfahren

Unter außergewöhnlichen Belastungen werden Aufwendungen des Steuerpflichtigen verstanden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

• Die Kosten entstehen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, d. h. er kann sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen und

• die Kosten sind notwendig und angemessen.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten und Pflegeheimkosten. Aufwendungen eines Zivilprozesses werden ab 2013 nur noch dann anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess seine Existenz verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Es ist umstritten, ob durch die Neuregelung Scheidungskosten noch abzugsfähig sind (siehe auch Erläuterungen unten).

Krankheitskosten sind allerdings dann nicht abzugsfähig, wenn ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht, unabhängig davon, ob der Ersatz der Kosten bei der Krankenversicherung geltend gemacht wurde oder nicht (so FG Rheinland Pfalz, vom 31.01.2012, Az.: 2 V1883/11).

Derzeit sind folgende anhängige Verfahren von Interesse:

• Allgemeine außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten, wirken sich nur dann steuerlich aus, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von Familienstand, Anzahl der Kinder sowie dem Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Der Bundesfinanzhof muss demnächst entscheiden, ob die zumutbare Belastung bei den Krankheitskosten verfassungsgemäß ist (Az.: IV R 32/13 und VI R 33/13).

• Die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten ist seit der Neuregelung des § 33 EStG umstritten und wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.

So hat der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob zwangsläufige Scheidungskosten auch ab dem Jahr 2013 noch abzugsfähig sind (Az.: VI R 66/14) und welche Kosten als zwangläufig anzusehen und damit als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. (Az.: VI R 81/14).

• Der Bundesfinanzhof wird demnächst darüber entscheiden, ob der Abzug von Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung (z. B. Gluten-Unverträglichkeit, Gicht) als außergewöhnliche Belastungen zugelassen wird (Az.: VI R 89/13).

Bis zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sollten sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben und bereits eingegangene Bescheide offen gehalten werden.

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