Bankenexterne Finanzierung

Genehmigungspflicht für Einlagengeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) betrifft nicht nur Banken

Hört man den Begriff „Kreditwesengesetz“ (KWG) fühlen sich die meisten Unternehmen nicht angesprochen, da sie keine Bank oder ein vergleichbares Unternehmen sind. Allerdings können die Vorschriften zum Einlagengeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG für alle Unternehmen relevant sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Unternehmen für die Aufstellung der Bilanz neben Handels- und Steuerrecht auch das KWG berücksichtigen.

Kreditinstitute i. S. d. KWG sind Unternehmen, die „Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“(§ 1 Abs. 1 KWG). Als Bankgeschäft zählt z. B. das sogenannte Einlagengeschäft.

Von einem Einlagengeschäft i. S. d. KWG spricht man grundsätzlich, wenn fremde Gelder als Einlage oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen werden. Die Verzinsung ist nicht entscheidend. Unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes sollen grundsätzlich alle Gelder von Dritten erfasst werden. Somit wird unter Publikum jede natürliche und juristische Person verstanden, d. h. dass z. B. Freunde, Vereinskollegen, Arbeitnehmer und nicht persönlich haftende Gesellschafter als Publikum anzusehen sind. Bei persönlich haftenden Gesellschaftern und Gesellschaftern, die Gelder auf Privat- oder Verrechnungskonten stehen lassen, werden die Voraussetzungen für ein Einlagengeschäft hingegen nicht erfüllt. Auch werden, erbundene Unternehmen nicht zum Publikum gerechnet.

Werden im Inland Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht, wird gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt. In der Verwaltungspraxis wird dabei von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ausgegangen, wenn

  • bei mehr als fünf Einzelanlagen der Einlagenbestand die Summe von Euro 12.500,00 überschreitet oder
  • unabhängig von der Summe des Einlagenbestandes mehr als 25 Einzelanlagen bestehen.

Darüber hinaus muss der Jahresabschluss und der Lagebericht nach § 26 KWG innerhalb der ersten drei Monate aufgestellt werden. Dieser muss von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden und der Abschlussprüfer muss den Prüfungsbericht unverzüglich bei der BaFin einreichen. Sofern sich eine Prüfungspflicht nicht aufgrund der Größenmerkmale i. S. d. § 267 HGB ergibt, bedeutet das für die Unternehmen deutlich höhere Kosten. Weiterführende Informationen können auch einem Merkblatt der BaFin entnommen werden, welches über den folgenden Link zum Download bereitsteht.

(http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html).

Gerade Unternehmen, die sich nicht ausschließlich über Banken finanzieren, sollten genauestens prüfen, ob sie eine schriftliche Erlaubnis der BaFin benötigen und prüfungspflichtig sind.

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