Erbschaftsteuer

Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens

Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz der deutschen Verfassung. Sofern innerhalb von 10 Jahren dasselbe Vermögen mehrfach innerhalb der Familie übertragen wird (klassisch z.B.: Eltern – Kind – Enkelkinder oder Ehemann – Ehefrau – Kinder), soll zumindest eine übermäßige Verminderung der Vermögenssubstanz durch Belastung mit Erbschaftsteuer durch § 27 ErbStG verhindert werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Begünstigung gegeben sein:

1. Die Erwerbe müssen jeweils in der Steuerklasse I zu besteuern sein. Folglich sind Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie bei Erwerb von Todes wegen auch Eltern und Voreltern begünstigt. Zwischenerwerbe mit anderen Steuerklassen schaden nach herrschender Meinung nicht, solange der Erst- und der Letzterwerb der Steuerklasse I unterliegen.

2. Beim Letzterwerb muss es sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln; der Ersterwerb kann auch eine Schenkung sein.

3. Vermögen, das beim ersten Erwerb übergegangen ist, muss auch beim Letzterwerb übergehen. Nicht erforderlich ist, dass dieselben Vermögensgegenstände übergehen; ein kontinuierlicher Wertsaldo ist jedoch nachzuweisen.

4. Für den Ersterwerb muss Steuer erhoben worden sein.

5. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Steuerentstehungen darf maximal 10 Jahre betragen. Die Ermäßigung ist der Höhe nach gestaffelt: von 50% für Erwerbe innerhalb eines Jahres bis zu 10% für Erwerbe in einem Zeitraum von mehr als 8 aber nicht mehr als 10 Jahren.

Die Steuer für den Letzterwerb ist in dem Verhältnis, in dem das begünstigte Vermögen (Steuerwerte nach Abzug von direkt zurechenbaren Schulden und sachlichen Freibeträgen) zum steuerpflichtigen Gesamterwerb (vor Abzug persönlicher Freibeträge) steht, aufzuteilen. Die gleiche Berechnung ist für den Ersterwerb durchzuführen. Der niedrigere Betrag im Vergleich der Steuern, die beim ersten und beim letzten Übergang auf das begünstigte Vermögen entfallen, unterliegt der Ermäßigung mit dem je nach zeitlichem Abstand zwischen den beiden Erwerben gestaffelten Prozentsatz.

In der Erbschaftsteuererklärung sind für jeden Erwerber die entsprechenden Angaben zu erfassen; allerdings ist für den Berater nicht immer offensichtlich, ob im Erbfall erworbenes Vermögen in den letzten 10 Jahren vor Erwerb bereits schon einmal in Steuerklasse I übertragen worden ist.

Betroffene sollten deshalb darauf achten, unbedingt auch immer entsprechende Vorerwerber im Auge zu behalten.

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