Milchlieferrechte

Neues zur steuerlichen Behandlung von Milchlieferrechten

Mit Schreiben vom 05.11.2014 (Az. IV C 6-S-2134/07/10002) hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung zur Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten genommen.

Das BMF hat ausgeführt, dass zum 31.03.2015 die Milchquotenregelung ausgelaufen ist und drei verschiedene Arten von Milchlieferrechten als immaterielle Wirtschaftsgüter unterschieden werden, die differenziert behandelt werden müssen.

Im Ergebnis darf eine Position Milchlieferrechte/Milchquote zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/2015 bzw. 2015 im Anlagenverzeichnis nicht mehr aktiviert sein.

Die drei verschiedenen Arten von Milchlieferrechten sind wie folgt zu unterscheiden:

1. Milchlieferrechte, die entgeltlich nach der Zuteilung vom 02.04.1984 erworben wurden.

Diese sind bisher bei der Gewinnermittlung nach § 4 (1) bzw. § 4 (3) EStG auf 10 Jahre bzw. auf eine Restlaufzeit bis zum 31.03.2015 abgeschrieben und stehen bereits mit € 0,00 im Anlagenverzeichnis. Für Gewinnermittlungen nach § 13a EStG sind die Abschreibungen mit dem Grundbetrag abgegolten.

2. Milchlieferrechte, die von Grund und Boden abgespalten wurden, der zwischen dem 01.07.1970 und dem 02.04.1984 entgeltlich erworben oder mit dem höheren Teilwert nach § 55 (5) EStG bewertet wurde.

Diesen Milchlieferrechten liegen tatsächliche Anschaffungskosten zugrunde, die nicht dem Verlustausgleichsverbot nach § 55 (6) EStG unterliegen. Für diese Milchlieferrechte wurde in der Vergangenheit keine AfA berücksichtigt. Diese ist nunmehr erfolgswirksam im Wege der Bilanzberichtigung in der ersten noch änderbaren Bilanz vorzunehmen. Dadurch sind auch diese Milchlieferrechte auf € 0,00 abgeschrieben.

3. Milchlieferrechte, die auf Grund und Boden entfallen, der bereits vor dem 01.07.1970 zu einem Betriebsvermögen gehörte und nach § 55 EStG bewertet wurde.

Diese Milchlieferrechte wurden durch Abspaltung vom Grund und Boden bewertet. Sie sind mit Ablauf des 31.03.2015 ersatzlos entfallen. Laut dem BMF-Schreiben fallen die entsprechenden Werte auf den zugehörigen Grund und Boden zurück. Das Milchlieferrecht ist flurstückbezogen entsprechend seiner Abspaltung wieder zurückzuführen.

Betroffene Steuerpflichtige sollten überprüfen, ob sie die Vorgaben des BMF-Schreibens bereits umgesetzt haben oder ob insoweit noch Handlungsbedarf besteht.

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