Mindestlohn

Bürokratieabbau angekündigt

Erfolreich durchgesetzt hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) mit seiner Forderung, die Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) für kleinere und mittelständische Unternehmen zu verringern. Ebenfalls soll die Auftraggeberhaftung entschärft werden.

Folgende Dokumentations- bzw. Aufzeichnungspflichten gelten seit dem 01. Januar 2015 nach dem MiLoG:

• Für alle geringfügig Beschäftigten (Minijobs sowie kurzfristig Beschäftigte) sind Beginn, Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Dies muss spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung erfolgen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre für jeden Mitarbeiter aufzubewahren

• In den Branchen, die nach dem Sozialgesetzbuch sofortmeldepflichtig sind (z. B. Baugewerbe, Speditionsbranche, Gastgewerbe), sind alle Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Ausnahmen bestehen lediglich für Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt EUR 2.958,00 übersteigt, da hierbei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Mindestlohn von EUR 8,50 eingehalten wurde.

Ausgenommen von den Aufzeichnungspflichten sind geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt.

Aufgrund der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angekündigt, dass die Aufzeichnungspflichten in Kürze durch eine Rechtsverordnung gelockert werden sollen.

Die Aufzeichnungspflicht soll künftig nur noch für Arbeitnehmer gelten, deren monatliches Arbeitsentgelt unter EUR 2.000,00 liegt. Für mitarbeitende Familienangehörige soll die Pflicht der Aufzeichnung komplett entfallen.

Ferner soll die Auftraggeberhaftung auf Fälle begrenzt werden, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmer weiterreicht.

Unabhängig von diesen geplanten Erleichterungen besteht Nachbesserungspotential weiterhin bei der Behandlung von Praktikumsverhältnissen. Auch sollten die Kompetenzen der Steuerberater noch detailierter geklärt werden.

Sämtlichen Betroffenen ist dringend zu empfehlen, die weiteren Entwicklungen beim Mindestlohn im Auge zu behalten. Andernfalls drohen nicht nur finanzielle, sondern schlimmstenfalls auch strafrechtliche Sanktionen.

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