Umsatzsteuer bei Saunaleistungen

Wegfall des ermäßigten Steuersatzes bei hoteleigenen Saunaleistungen ab 01.07.2015

Hoteliers können ab 01.07.2015 nach Auffassung der Finanzverwaltung Saunaleistungen nicht länger mit dem ermäßigten Steuersatz (bis 30.06.2015: 7 %) besteuern (vgl. BMF-Schreiben vom 28.10.2014, BStBl. 2014, Teil I, S. 1.439). Hintergrund hierfür ist, dass die Saunagänge nicht mehr unter den Begriff der „Verabreichung von Heilbädern“ fallen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 2 UStG).

Aufgrund zahlreicher Nachfragen und Unsicherheiten wurde die Verfügung “Saunaleistungen in Schwimmbädern“ vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) vom 06.03.2015 mit Wirkung vom 13.03.2015 wegen – zunächst angenommen – Unstimmigkeiten zur Bewertung der Leistungen auf Bund-Länder-Ebene aufgehoben. Fraglich war, ob die Saunanutzung als Nebenleistung zur Schwimmbadnutzung einzustufen und demzufolge wie das Schwimmen (nach wie vor) mit 7 % zu besteuern ist. Letztendlich wurde dies jedoch verneint.

So unterliegen Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern zusammenhängen, weiterhin dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG). Allerdings beschränkt sich die Schwimmbadermäßigung auf Bäder zur Ausübung einer sportlichen Betätigung – einfach formuliert: Schwimmen statt Baden (vgl. BMF-Schreiben vom 07.07.2015, im Zeitpunkt der Verfassung des Artikels noch nicht im BStBl. veröffentlicht).

Bietet ein Hotelier dagegen Saunaleistungen an, wobei diese Leistungen üblicherweise im Übernachtungspreis enthalten sind, fallen diese Leistungen (wie auch beim Frühstück bekannt) unter das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen gilt nicht für Saunaleistungen, da diese nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und die Leistungen mit dem Vermietungspreis abgegolten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 05.03.2010, BStBl. 2010, Teil I, S. 259).

Deshalb ist zukünftig ein einheitlicher Übernachtungspreis unter Anwendung der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode sachgerecht aufzuteilen (vgl. Verfügung „Saunaleistungen in Schwimmbädern“ vom BayLfSt vom 10.07.2015). Vorgeschlagen wird in der Literatur für die Aufteilung z. B. die Zugrundelegung des Einzelverkaufspreises für die Saunabenutzung durch Nicht-Hotelgäste oder die Heranziehung eines pauschalen Prozentsatzes vom Übernachtungspreis.

Die unterschiedlichen Steuersätze der Leistungen bieten viel Raum für Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Empfehlenswert ist, dass Hoteliers die Umsatzsteuererhöhung einkalkulieren und die Übernachtungspreise anpassen.

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