Neues zum Vorsteuerabzug
Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der formellen Voraussetzungen an eine vollständige Rechnung sowie deren Berichtigung
Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG das Vorliegen einer vollständigen und korrekten, d. h. den umsatz-steuerlichen Vorgaben entsprechenden Rechnung. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, ist der Vorsteuerabzug gefährdet, der Rechnungsaussteller hat dagegen die ausgewiesene Um-satzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zwangsläufig entsteht hierdurch die Fragestellung, wann eine Rechnung den umsatzsteuerlichen Vorgaben entspricht und unter welchen Vo-raussetzungen eine nachträgliche Rechnungskorrektur möglich ist. Die Finanzgerichte und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben sich in 2016 gleich mehrfach mit dieser Frage beschäftigt.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ist die handelsübliche Bezeichnung der Leistung ein Pflichtbe-standteil jeder ordnungsgemäßen Rechnung. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind für die ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung allgemeine Bezeichnungen, wie bei-spielsweise „Schreibarbeiten“, nicht ausreichend (Urteil vom 15.05.2012, Az. XI R 32/10). Die Folge ist eine Versagung des Vorsteuerabzugs aus diesen Rechnungen. Nach jüngerer Rechtsprechung des BFH können jedoch eindeutige Verweise in Rechnungen zu ergänzen-den Geschäftsunterlagen diesen Formmangel heilen (BFH-Urteil vom 16.01.2014, Az. V R 28/13).
Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 15.09.2016 (Rs. Barlis 06, Az. C-516/14) führt eine ungenügende Leistungsbeschreibung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn den Finanzbehörden alle notwendigen Informationen zur Prüfung der materiellen Vo-raussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Prüfung der formellen Voraussetzungen sind die Finanzbehörden verpflichtet weitere, auch außerhalb der Rechnung beigebrachte Informati-onen zu berücksichtigen.
In der Praxis werden unvollständige Rechnungen häufig im Rahmen erst Jahre später durchgeführter Betriebsprüfungen entdeckt und von der Betriebsprüfung bemängelt. Ist der Steuerpflichtige in der Lage noch während der Betriebsprüfung korrigierte Rechnungen vor-zulegen, stellt sich die Frage, ob die Korrektur zurückwirkt, d. h. ihre Anerkennung findet. Wirkt die Rechnungskorrektur nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der fehlerhaften Rech-nung zurück, liegen erst im Zeitpunkt der Vorlage der korrigierten Rechnung die Vorausset-zungen für einen Vorsteuerabzug vor. Die bereits in zurückliegenden Jahren gezogene Vor-steuer ist nach dieser Diktion zu Unrecht über mehrere Jahre zu früh erstattet worden. Über diese Vorauszahlung erlässt die Finanzverwaltung sodann einen Zinsbescheid über 6% p.a.
Mit Urteil vom 15.09.2016 (Rs. Senatex, Az. C-518/14) entschied der EuGH, dass die nach-trägliche Berichtigung einer Rechnung, bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, Rückwirkung entfaltet. Eine Zinsnachforderung von Seiten der Fi-nanzverwaltung wäre daher unzulässig. Nach Auffassung des EuGH ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, selbst wenn bestimmte formelle Vorgaben nicht vollständig eingehalten sind. Der Besitz einer Rechnung ist nach Auffassung des EuGH dabei lediglich eine formelle Voraus-setzung.
Zu beachten ist, dass im Urteilsfall lediglich über eine nicht auf der Rechnung befindliche USt-IdNr. entschieden wurde. Ob die rückwirkende Berichtigung für sämtlichen Bestandteile einer Rechnung ebenso möglich ist, ist derzeit noch offen.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich bei Versagung des Vorsteuerabzugs durch die Be-triebsprüfung aufgrund unvollständiger Rechnungen auf die EuGH-Rechtsprechungen im Einspruchsverfahren mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung berufen, um gegebenenfalls hohe Zinsnachforderungen des Finanzamts zu vermeiden. Hierbei sollte darauf geachtet werden, die korrigierten Rechnungen möglichst frühzeitig anzufordern.
Ob Rechnungskorrekturen vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung in Sa-chen Barlis 06 in Zukunft noch notwendig sein werden oder ob fehlerhafte Angaben sodann bereits durch Vorlage weiterer geeigneter Dokumente geheilt werden, bleibt abzuwarten.