Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
Stand der Rechtsprechung zu Krankheitskosten, Beitragsrückerstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen, Erstattungen aus Bonusprogrammen, Arztrechnungen
Krankenversicherungsbeiträge können in Höhe der Basisvorsorge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen mindern den Sonderausgabenabzug.
Bisher minderten nach der Auffassung der Finanzverwaltung auch Zahlungen der Krankenversicherungen aus Bonusprogrammen den Sonderausgabenabzug. Dem ist der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Steuerpflichtigen entgegen getreten (BFH Urteil vom 01.06.2016, Az. XR 17/15). Der BFH argumentiert, dass die Bonuszahlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes steht, sondern es sich um eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit um eine Leistung der Krankenkasse handelt.
Strittig ist jedoch nach wie vor, ob Krankheitskosten, die zur Erlangung der Beitragsrückerstattung selbst getragen wurden, der Beitragsrückerstattung gegengerechnet werden können und somit Sonderausgaben darstellen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass Krankheitskosten, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat um in den Genuss der Beitragsrückerstattung zu kommen, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, da der Charakter der Zwangläufigkeit fehlt. Andere Finanzgerichte haben ebenfalls den Sonderausgabenabzug abgelehnt. Mittlerweile ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Az. XR 3/16 anhängig. In einschlägigen Fällen sollte Einspruch eingelegt und auf das Verfahren verwiesen werden.
Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Allerdings kann nur der Teil der Aufwendungen abgezogen werden, der die zumutbare Belastung übersteigt. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Verfahren am 02.09.2015 entschieden, dass die zumutbare Belastung verfassungsgemäß ist. Hiergegen wurde Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2BvR 180/16) erhoben. Insofern ist immer noch nicht endgültig entschieden, ob dieser zumutbare Eigenanteil nicht doch gegen das Grundgesetz verstößt. Die Bescheide ergehen hierzu vorläufig. Folglich ist die Erhebung eines Einspruchs nicht erforderlich. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die Bescheide ggf. automatisch von der Finanzverwaltung geändert.
Betroffene Steuerpflichtige sollten den Ausgang der vorbezeichneten noch offenen Verfahren genauestens im Auge behalten.