Neue Sofortabschreibungsgrenzen ab 2018

Bisherige Regelungen

Jeder Unternehmer, der ein bewegliches, selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut anschafft, hat dieses grundsätzlich zu aktivieren und sodann abzuschreiben. Für Wirtschaftsgüter von geringem Wert gibt es Sondervorschriften. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungsbetrag bis zu € 150,00 netto müssen nicht aktiviert werden.

Betragen die Anschaffungskosten maximal € 410,00 netto, sind diese in einem GWG-Verzeichnis (Verzeichnis für Geringwertige Wirtschaftsgüter) aufzunehmen und können in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Aus dem GWG-Verzeichnis muss der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ersichtlich sein. Auf die Führung eines GWG-Verzeichnisses kann verzichtet werden, sofern die Angaben ohne Weiteres aus der Buchführung ersichtlich sind. Daneben ist auch eine Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer möglich.

Alternativ kann ein Sammelposten für sämtliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten € 1.000,00 netto nicht übersteigen, gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Dieser ist gleichmäßig über fünf Jahre aufzulösen. Bei Veränderungen (z. B. tatsächlicher Abgang) innerhalb dieser fünf Jahre ist der Sammelposten nicht zu korrigieren. Im Vergleich zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis € 410,00 besteht beim Sammelposten der Vorteil von reduzierten Aufzeichnungsverpflichtungen.

Es kann jährlich zwischen einer Aktivierung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einem Betrag von € 410,00 oder der Bildung eines Sammelpostens gewählt werden. Eine parallele Anwendung der Vorschriften innerhalb eines Wirtschaftsjahres ist nicht zulässig. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungsbetrag über € 410,00 netto bzw. € 1.000,00 netto – je nach Ausübung des Wahlrechtes – sind einzeln zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Bei Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Rahmen von Überschusseinkünften besteht kein Wahlrecht. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis maximal € 410,00 netto können sofort abgeschrieben werden. Die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens ist nicht gegeben.

Bei den Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt es sich um steuerrechtliche Vorschriften. Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass diese steuerrechtlichen Regelungen - insbesondere die Poolbildung - auch in der Handelsbilanz angewendet werden können, sofern die geringwertigen Wirtschaftsgüter für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unwesentlich sind.

Regelungen ab 2018

Im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, das der Bundestag am 27.04.2017 beschlossen und dem der Bundesrat am 02.06.2017 zugestimmt hat, werden die Sofortabschreibungsgrenzen ab dem 01.01.2018 erhöht. So hat ab dem 01.01.2018 eine Aktivierung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten € 250,00 netto nicht übersteigen, zu unterbleiben.

Aktivierte Wirtschaftsgüter können nun im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, sofern deren Anschaffungskosten € 800,00 netto nicht überschreiten.

Alle weiteren Regelungen, die geringwertige Wirtschaftsgüter und den Sammelposten betreffen, sind weiterhin gültig.

Betroffene sollten rechtzeitig prüfen, ob die neue Rechtslage ab dem 01.01.2018 vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

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