Firmenwagennutzung bei Minijob im Ehegattenbetrieb
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen PKW zur privaten Nutzung überlassen. Dieser geldwerte Vorteil ist durch die sog. „1 %-Methode“ oder die Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen bezüglich der wesentlichen Vereinbarungen und der Durchführung einem Fremdvergleich standhalten, damit diese steuerlich anerkannt werden können.
Überlässt ein Unternehmer seinem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs ein Auto zur uneingeschränkten Privatnutzung, ist der Arbeitsvertrag nach aktueller Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.10.2018, Az.: X R 44-45/17, veröffentlicht am 27.02.2019) steuerlich nicht anzuerkennen.
Im Streitfall wurde die Ehefrau des Unternehmers als Büro- und Kurierkraft angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 9 Stunden und sie erhielt einen Monatslohn von 400,00 €. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses wurde ihr ein Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Ausbezahlt bekam die Ehefrau den Monatslohn abzgl. des geldwerten Vorteils. Der Unternehmer setzte den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe im Rahmen seines Gewerbebetriebes an.
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass ein Arbeitgeber seinem Angestellten nur einen PKW zur privaten Nutzung überlassen wird, sofern die kalkulierten Kosten (einschließlich der Kosten für Privatfahrten) zusammen mit dem Barlohn in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung stehen. Einem fremden Dritten würde ein Arbeitgeber in diesem Fall einen PKW zur uneingeschränkten privaten Nutzung überlassen. Außerdem sei das Risiko der Unwirtschaftlichkeit für den Arbeitgeber durch eine intensive Privatnutzung nicht abschätzbar.
Wird der angestellte Ehegatte an den Kosten der Privatnutzung beteiligt oder sieht die Vereinbarung eine km-Beschränkung vor, kann der Arbeitsvertrag jedoch steuerlich anzuerkennen sein, sofern dieser einem Fremdvergleich standhält.
Offen ist allerdings noch die Frage, ob das Finanzamt dem Unternehmer zu Recht den geltend gemachten Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- und Betriebskosten gekürzt hat. Diese Entscheidung ist noch beim V. Senat des BFH anhängig.
Generell sollte jeder Unternehmer prüfen, ob er mit nahen Angehörigen getroffene Vereinbarungen so auch mit fremden Dritten treffen würde bzw. ob die Vereinbarungen auch wie unter fremden Dritten „gelebt“ werden. Andernfalls drohen steuerliche Nachteile.