Gesetzliche Änderungen zu Datenschutzbeauftragten

In der Nacht vom 27.06.2019 auf den 28.06.2019 hat der Bundestag einer Änderung des § 38 BDSG zugestimmt. Die Grenze, ab der ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wird damit von zehn auf zwanzig Personen, die ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind, angehoben.

Die Gesetzesänderung gilt noch nicht sofort und bedarf erst noch der Zustimmung des Bundesrates, von der wir derzeit aber ausgehen. Wir rechnen mit einem Inkrafttreten der Änderung im zweiten Halbjahr 2019 und werden Sie frühzeitig wieder informieren.

Bedenken Sie bitte, dass die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nur eine von vielen datenschutzrechtlichen Pflichten ist. Die weiteren datenschutzrechtlichen Pflichten werden durch die anstehende Gesetzesänderung nicht berührt.

Für Rückfragen in Sachen Datenschutzgrundverordnung steht Ihnen das Team von Penke Heinze Ketterl gerne zur Verfügung.

pfeil nach oben