Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab dem 01.01.2017 - Übergangsphase endet zum 31.12.2020

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in wesentlichen Punkten neu geregelt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG a.F. nur im Rahmen ihrer körperschaftsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der Umsatzbesteuerung. Im Gegensatz zu der bislang an das Körperschaftsteuerrecht angelehnten Betrachtungsweise hat grundsätzlich ab dem 01.01.2017 umsatzsteuerlich eine tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise zu erfolgen. Dies hat zur Folge, dass Kommunen beispielsweise zukünftig im Rahmen der sogenannten Vermögensverwaltung der Umsatzbesteuerung unterliegen, korrespondierend dazu jedoch auch den entsprechenden Vorsteuerabzug vornehmen können.

Grundsätzlich sind die Neuregelungen des § 2b UStG erstmalig für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts hat damit die Möglichkeit, bis zu diesem Zeitpunkt noch weiter nach der alten Rechtslage zu verfahren. Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Erklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben wurde. Fast alle Kommunen haben diese Optionserklärung im Jahr 2016 abgegeben, um den Übergangszeitraum bis Ende des Jahres 2020 ausnützen zu können.

Ab dem 01.01.2021 greift jedoch für alle Umsätze der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwingend das neue Recht. Jede wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist dann auf ihre umsatzsteuerlichen Folgen hin zu überprüfen.

Es gelten für die Unternehmereigenschaft die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG. Danach sind entgeltliche Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage grundsätzlich steuerbar (Beispiele: Vermietung/Verpachtung, Privatkopien, Parkhaus), wenn die Umsätze nach den gesetzlichen Vorschriften nicht von der Umsatzbesteuerung befreit sind (wie z.B. bei Kindergärten). Bei Vermietung- und Verpachtungsumsätzen ist dabei stets zu prüfen, ob eine Option zu steuerpflichtigen Umsätzen wegen des dann bestehenden Vorsteuerabzugs möglich und sinnvoll ist.

Kommunen gelten auch mit bestimmten Katalogleistungen stets als Unternehmer, z. B. bei der Lieferung von Wasser und Strom (§ 2b Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 UStG).

Soweit die Kommunen Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, gelten Sie nicht als Unternehmer (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). D. h. Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Gesetz, Satzung) sind grundsätzlich nicht steuerbar (Beispiel: Gebühren für die Ausstellung eines Reisepasses). Anderes gilt nur, wenn die Leistungen auch von Privatpersonen erbracht werden könnten und eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2 b Abs. 1 Satz 2 UStG). Größere Wettbewerbsverzerrungen sind dann nicht anzunehmen, wenn die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielten Umsätze voraussichtlich Euro 17.500,00 nicht übersteigen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG) oder wenn vergleichbare Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage nach § 4 UStG steuerfrei sind, ohne dass eine Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG besteht (§ 2b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 UStG). Letzteres wäre z.B. der Fall bei der Erhebung von Kindergartengebühren aufgrund Gebührensatzung.

Wenn Leistungen zukünftig steuerbar aber steuerbefreit sind, greifen ab dem 01.01.2021 auch gewisse Deklarationspflichten hinsichtlich dieser Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Um den anstehenden umsatzsteuerlichen Herausforderungen gewachsen zu sein, muss in einem ersten Schritt unbedingt ein Haushaltsscreening durchgeführt werden, um den erforderlichen Änderungs- und Anpassungsbedarf identifizieren zu können.

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