Steuerliche Berücksichtigung der übernommenen Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils

Oftmals reichen die finanziellen Mittel der Eltern für eine Heimunterbringung nicht aus und die Kinder kommen für die restlichen Heimkosten auf. Die für die Eltern übernommenen und bezahlten Aufwendungen können sich bei den Kindern gegebenenfalls steuermindernd auswirken.

Die von den Kindern getragenen Kosten stellen grundsätzlich Unterhaltsaufwendungen im Sinne von § 33a EStG dar. Danach können die Kinder  Aufwendungen für den Unterhalt einer ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person im Kalenderjahr 2019 bis zu einem Höchstbetrag von 9.168 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Auf diesen Höchstbetrag sind jedoch die eigenen Einkünfte und Bezüge des unterstützen Elternteils anzurechnen, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Tragen die Kinder für ihre Eltern Aufwendungen aufgrund einer krankheitsbedingten Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1) und kommt eine Berücksichtigung als Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a EStG wegen zu hoher eigener Einkünfte und Bezüge der Eltern nicht in Betracht, können die von den Kindern übernommenen Aufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgezogen werden. Diese Aufwendungen sind steuerlich aber nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.

Die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG beträgt:

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte                bis 15.340 EUR     über 15.340 EUR     über 51.130 EUR   
                                                                                                                bis 51.130 EUR
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder 
    haben und bei denen die Einkommensteuer

    a) nach § 32a Absatz 1,                                                         5                          6                          7
    b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-
        Verfahren) zu berechnent ist;                                           4                           5                          6

2. bei Steuerpflichtigen mit

   a) einem Kind oder zwei Kindern,                                          2                           3                         4
   b) drei oder mehr Kindern                                                      1                           1                         2
                                                                                              Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte

Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung keine außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG darstellen.

Bisher war ungeklärt, ob für die von den Kindern übernommenen Aufwendungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen  nach § 35 a EStG in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesfinanzhof verneinte mit Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17 die Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen gem. § 35a EStG für die von den Kindern übernommenen Aufwendungen. Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kann nur von dem Heimbewohner selbst in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Heimunterbringung oder seiner eigenen Pflege entstehen. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Pflege anderer Personen entstehen, kommt einer Steuerermäßigung gem. § 35a EStG nicht in Betracht.     

Betroffene sollten prüfen, ob für sie die oftmals sehr kostenintensive Heimunterbringung der Eltern zumindest steuerlich begünstigt ist und damit die finanziellen Belastungen zumindest etwas gemindert werden können.

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