Überlassung von Dienstfahrrädern und Elektro-/Hybridfahrzeugen an Arbeitnehmer

Diensträder 

Die Überlassung von Diensträdern zur privaten Nutzung ist dann steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG, wenn der Arbeitgeber die vollen Kosten übernimmt und keine Barlohnumwandlung stattfindet.  Die Überlassung des Dienstrads hat zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erfolgen. Unter die Norm fallen mit Muskelkraft betriebene Fahrräder sowie Elektrofahrräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2019 und ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021.

Liegt hingegen eine Gehaltsumwandlung vor, bedient der Mitarbeiter also die Monatsraten aus seinem Bruttolohn, ist der geldwerte Vorteil vom Mitarbeiter zu versteuern.

Grundsätzlich wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung (einschließlich Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) mit einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerunde­ten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeit­punkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Fahrtenbuchmethode ist nicht anwendbar.

Besondere Regelung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021:

Überlässt der Arbeitgeber im obigen Zeitraum erstmals ein betriebliches (Elektro-) Fahrrad seinem Arbeitnehmer, gilt im Hinblick auf die steuerliche Beurteilung, dass für die Möglichkeit der privaten Nutzung nur noch ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Auf den Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung bzw. des Abschlusses eines Leasingvertrages kommt es nicht an, sondern nur auf die erstmalige Inbetriebnahme. Wurde also z.B. ein Elektrofahrrad am 14.12. 2018 gekauft, dieses aber erst am 02.01.2019 erstmalig an den Arbeitnehmer überlassen, dann ist nur die auf volle 100 Euro abgerundete halbierte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers anzusetzen. Wurde das gleiche Fahrrad aber bereits am 14.12.2018 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei der Ein-Prozent-Regel ohne Halbierung der Preisempfehlung.

Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von Euro 44,00 ist nicht anwendbar.

Elektrofahrräder mit einer Motorunterstützung von mehr als 25 km/h, werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge angesehen.

Hier gelten die Regelungen für Elektrofahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 %, welche im folgenden Abschnitt erläutert werden.

Elektro-/Hybridfahrzeuge 

Die erstmalige Überlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird ab 01.01.2019 nur mit 0,5 % statt mit 1 % des Bruttolistenpreis versteuert. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 erfolgt. Auch E-Gebrauchtwagen fallen unter die Regelung. Die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt zudem auch für die Zuschlagssätze bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs- oder Tätigkeitsstätte sowie bei Familienheimfahrten bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung.

Für Anschaffungen in 2022 bleibt es bei der bis 2018 anzuwendenden Regelung: Der Bruttolistenpreis kann um die Batteriekosten gemindert werden. Allerdings gibt es Höchstbeträge und der Nachlass wird jährlich abgeschmolzen. Die Minderung pro Kilowattstunde beträgt für 2022 noch Euro 50, der Höchstbetrag beläuft sich auf Euro 5.500,00.

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