Übungsleitertätigkeit

Grundsatz:

Für die nebenberufliche Tätigkeit eines Übungsleiters ist ein Freibetrag in Höhe von jährlich 2.400 € vorgesehen. Sie können mit der Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 € pro Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Sie sind als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Weise tätig. Darüber hinaus sind auch eine künstlerische Tätigkeit und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen begünstigt.
  2. Ihre Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erfolgen (z.B. im Auftrag eines e.V.).
  3. Sie werden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig.
  4. Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Von einer nebenberuflichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn diese nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeiterwerbs beträgt.

 

Steuerliche Behandlung von Ausgaben:

Oft entstehen Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit und es stellt sich die Frage, ob diese Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Grundsätzlich verbietet das Einkommensteuergesetz den Abzug von Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG sieht jedoch eine Ausnahme vor: Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Beispiel:

A erzielt im Jahr 2018 3.000 € Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit und hat Ausgaben von 4.000 € getragen. A kann Ausgaben in Höhe von 1.600 € abziehen, so dass er 1.400 € steuerfreie Einnahmen hat (Übungsleiterfreibetrag).

 

Steuerliche Behandlung von Verlusten:

Der BFH hat sich nun damit befasst, wie mit Verlusten aus der Übungsleitertätigkeit umgegangen wird. Der Leitsatz des BFH lautet wie folgt:

„Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.“

Im Mittelpunkt der Prüfung, ob ein Verlust geltend gemacht werden kann, steht somit die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Unabhängig von den Motiven, aus denen der Einzelne einer Beschäftigung nachgeht, ist eine Gewinn-/ Überschusserzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Umgekehrt ist vom Fehlen einer Gewinn- / Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswertwert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken. Es ist daher zu prüfen, ob auf Dauer ein Totalgewinn oder ein Totalüberschuss erzielt werden kann oder ob eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausgeübt wird. Die Grundsätze der Liebhaberei lassen sich auch auf eine Übungsleitertätigkeit übertragen. Ist die selbständige Tätigkeit so strukturiert, dass die Einnahmen aufgrund der Aufwendungen stets in Höhe von diesen überschritten werden, fehlt es bereits an einem Gewinnkonzept, so dass von Anfang an keine Einnahmequelle gegeben ist.

 

Beispiel 1:

B ist Übungsleiter im Handball und erhält jährlich 1.000 € als Einnahme. Die Fahrtkosten zu den regelmäßigen Übungseinheiten und zu den Spielen betragen 1.800 € im Jahr.

Da es hier an einem Konzept fehlt, das eine Gewinnerzielung erkennen lässt, kann der Verlust von 800 € nicht berücksichtigt werden.

 

Beispiel 2:

Die Dirigentin C hat mit dem Musikverein vereinbart, dass sie im Jahr 2018 1.500 € als Einnahme erhält. In den folgenden Jahren wird die Einnahme vertraglich auf 3.000 € erhöht. Die jährlichen Fahrtkosten betragen 2.000 €.

Hier ist der Verlust im Jahr 2018 anzuerkennen, da B schlüssig belegen kann, dass sie ab dem Jahr 2019 Gewinne erzielen wird.

 

Blick in die Zukunft:

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben im Rahmen ihrer Jahreskonferenz am 24.05.2019 das Bundesministerium für Finanzen gebeten, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Ziel soll sein, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen. Der Vorschlag umfasst, dass die Übungsleiterpauschale von bisher 2.400 € auf 3.000 € jährlich angehoben wird.

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