Änderungen durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz und Jahressteuergesetz 2020

Aufgrund der Corona-Krise hat die deutsche Regierung diverse Maßnahmen zur Steuererleichterung ergriffen. Im Nachfolgenden sind wesentliche Maßnahmen bzw. Änderungen durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz dargestellt:

 

Familien mit Kindern:

  • Familienbonus / Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten von jeweils 150,00 Euro im September und Oktober. Bei besserverdienenden Haushalten wird der Familienbonus mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt in den Jahren 2020 und 2021 von 1.908,00 Euro auf jeweils 4.008,00 Euro. 
     

  • Kindergelderhöhung

    Das Kindergeld wird ab 2021 um 15,00 Euro pro Kind angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt ab 2021 von 5.172,00 auf 5.460,00 Euro. Des Weiteren wird der Betreuungsfreibetrag von 2.640 auf 2.928,00 Euro angehoben.

 

Unternehmen:

  • Erhöhung Verlustrücktrag / Verlustabzug / Anpassung von Vorauszahlungen anhand eines vorläufigen Verlustrücktrages

    Der steuerliche Verlustrücktrag erhöht sich für 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. Euro.

    Es besteht die Möglichkeit eines pauschalen Verlustrücktrages vom Veranlagungsjahr 2020 auf 2019 in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung wird der zutreffende Verlustrücktrag ermittelt und vorgenommen.

    Auf Antrag gewährt die Finanzverwaltung eine Herabsetzung/Erstattung von Vorauszahlungen 2019 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) auf der Grundlage eines vereinfacht ermittelten, „unterjährigen“ Verlustrücktrages aus 2020.

    Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet, bis der tatsächliche Verlustrücktrag feststehlt.
  • Degressive Abschreibung

    Die degressive Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter wurde für den Zeitraum 2020 bis 2021 wiedereingeführt. Sie beläuft sich auf das 2,5fache der linearen Abschreibung, begrenzt auf maximal 25 %.
  • Förderung von e-Mobilität

    Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission von 40.000,00 auf 60.000,00 Euro angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
  • Zeitliche Verlängerung der Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen sowie bei der Reinvestitionsrücklage

    Die in 2020 endenden Fristen für die Reinvestitionen nach § 6b EStG sowie nach § 7g EStG werden um ein Jahr verlängert. Diese Investitionen können also auch noch in 2021 getätigt werden, ohne dass dadurch negative steuerliche Folgen wie die Rückgängigmachung und Verzinsung der Steuernachforderung entstehen.
  • Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

    Der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird mit Wirkung ab 2020 von 3,8 auf 4,0 erhöht.
  • Erhöhung des Freibetrags der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden (Zinsen, Leasing, Mieten, Pachten u. ä.) bei der Gewerbesteuer

    Der Freibetrag für die Hinzurechnung von Elementen der Fremdfinanzierung wird mit Wirkung ab 2020 von 100.000,00 auf 200.000,00 Euro erhöht.
  • Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500,00 Euro

    Arbeitgeber können Beihilfen und Unterstützungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 unter gewissen Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
  • Homeoffice-Tätigkeit von Grenzpendlern

    Es gibt eine zeitlich befristete Sonderregelung, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion).

    Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.
  • Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

    Zur Regelung der Förderung und Unterstützung des derzeit gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe von Corona-Krise Betroffenen wurde ein BMF-Schreiben herausgegeben. Dieses findet Anwendung für bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden. Das Schreiben befasst sich unter anderem mit Spenden, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden, Aufsichtsratsvergütungen sowie Fragestellung in Bezug auf Schenkungsteuer, Betriebsausgabenabzug und Versteuerung als Betriebseinnahme.

 

Weitere Änderungen:
 

  • Tarifglättung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 32 c EStG

    Die Regelung ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren (2014-2016 / 2017-2019).

    Voraussetzung ist, dass in zwei von drei Veranlagungszeiträumen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. Die Einkünfte der drei Jahre werden zusammengezählt und gleichmäßig auf diese Jahre verteilt. Sollte sich dadurch eine niedrigere Steuer ergeben, wird diese auf Antrag vom Finanzamt im letzten Veranlagungszeitraum zurückbezahlt. Das Finanzamt nimmt keine Prüfung von Amts wegen vor.  

    Nur durch eine Antragstellung vom Steuerpflichtigen wird die Tarifglättung gewährt. Der Antrag ist unterschrieben vom Steuerpflichtigen mit der Berechnung zur Tarifglättung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
  • § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ab VZ 2020

    Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Jahr 7 % der Aufwendungen von höchsten 14.000,00 Euro, im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen von höchsten 12.000,00 Euro.

    Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Energetische Maßnahmen sind:
    - Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
    - Erneuerung der Fenster oder Außentüren
    - Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
    - Erneuerung der Heizungsanlage
    - Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahres sind
    - Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

    Hierzu muss eine Bescheinigung vom Handwerker nach amtlichem Muster vorliegen.
  • Gesetz zur Erhöhung des Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ab 2021

    Folgende Anpassungen wurden beschlossen:

    - Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge
    - Zukünftig soll eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt werden
    - Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrages
    - Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50
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