Behandlung von Gutscheinen in der Umsatzsteuer

Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 13-15 UStG erstmals gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Gutscheinen getroffen. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Anwendung der Neuregelung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 02.11.2020 ein Schreiben zur Auslegung der gesetzlichen Neuregelungen veröffentlicht.

Danach gilt es in diesem Zusammenhang insbesondere folgendes zu beachten:

In Abgrenzung zum Mehrzweckgutschein (vergleichbar mit dem früher als Wertgutschein bezeichneten Gutschein) liegt ein Einzweckgutschein (vergleichbar mit dem früher als Sachgutschein bezeichneten Gutschein) vor, wenn bei Ausgabe des Gutscheins folgende Informationen feststehen:

  • der Leistungsort,
  • der leistende Unternehmer und
  • der Leistungsgegenstand.

Bei Ausgabe müssen folglich sämtliche Informationen vorliegen, die für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der hinter dem Gutschein stehenden Leistung erforderlich sind.

Im Unterschied zum Einzweckgutschein unterliegt der Mehrzweckgutschein erst im Zeitpunkt seiner Einlösung der Umsatzbesteuerung. Beim Einzweckgutschein fällt die Umsatzsteuer bereits mit der Ausgabe des Gutscheins an.

Im Hinblick auf die temporäre Steuersatzsenkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (in der Gastronomie bis zum 30.06.2021) gilt es dabei zu berücksichtigen, dass auch in diesem Zeitraum Einzweckgutscheine ausgegeben werden können/konnten, auch wenn im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins noch nicht feststeht bzw. noch nicht feststand, wann der Gutschein eingelöst und welcher Steuersatz im Zeitpunkt der Einlösung zur Anwendung gelangt.

Aufgrund der aktuell günstigeren Steuersätze in der Gastronomie kann es daher empfehlenswert sein, dass betroffene Steuerpflichtige noch bis zum 30.06.2021 Einzweckgutscheine ausgeben. Auch bei einer Einlösung der Gutscheine nach dem 30.06.2021 ist es so möglich, noch von dem reduzierten Steuersatz zu profitieren. Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass der reduzierte Steuersatz nur auf den Verzehr von Speisen zur Anwendung gelangt. Der Verkauf von Getränken unterliegt explizit nicht dem ermäßigten Steuersatz. Hierauf ist somit seit dem 01.01.2021 wieder der regulären Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.

Nach derzeitiger Auffassung des BMF hat der Einzweckgutschein gegenüber dem Mehrzweckgutschein jedoch folgenden Nachteil: Wird der Gutschein nicht eingelöst und verfällt, verbleibt es beim Einzweckgutschein bei der (bereits vorgenommenen) Besteuerung. Da der Mehrzweckgutschein bei der Ausgabe noch nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt, fällt auch keine Umsatzsteuer an, wenn der der Mehrzweckgutschein nicht eingelöst wird. Dem Unternehmer bleibt in diesem Fall die volle Höhe des Gutscheinwertes.

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