Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern einen monetären Anreiz für gesundheitsbewusstes Verhalten, in dem sie dieses durch einen pauschalen Bonus belohnen. Zu Unklarheiten führte immer die einkommensteuerliche Behandlung von solchen pauschalen Bonuszahlungen.

Die Krankenkassen übermitteln alle Beiträge und Zahlungen elektronisch an das Finanzamt. Bonuszahlungen werden grundsätzlich als Beitragsrückerstattung übermittelt und mindern somit den Sonderausgabenabzug in voller Höhe.

Das sächsische FG entschied mit Urteil v. 05.04.2018 – 8 K 1313/17, dass ein Bonus insgesamt den Sonderausgabenabzug nicht mindert.

Der BFH folgte dem FG-Urteil nicht, sondern nimmt in seinem Urteil v. 06.05.2020 – X R 16/18 eine differenziertere Beurteilung von Bonuszahlungen nach § 65a SGB V vor. Ist dem Mitglied der Krankenkasse ein Aufwand entstanden, dann liegt ein aufwandsabhängiger Bonus vor, der den Sonderausgabenabzug nicht mindert. Erhält das Mitglied dagegen bei einem aufwandsunabhängigen Bonus eine wirtschaftliche Entlastung, so ist der Sonderausgabenabzug zu mindern.

Ebenfalls weist der BFH darauf hin, dass Bonuszahlungen keine sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG darstellen, da der Bonus kein Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages ist und der Steuerpflichtige durch ein gesundheitsbewusstes Verhalten keine Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Entsprechend den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs lassen sich somit Bonuszahlungen gem. § 65a SGB V wie folgt unterteilen:

  • Bonuszahlungen, die auf die Krankenversicherungsbeiträge anzurechnen sind und somit den Sonderausgabenabzug mindern

    a) Vorsorgemaßnahmen innerhalb der Basisabsicherung der Krankenversicherung
    Die Vorsorgemaßnahmen werden von der Krankenkasse übernommen und dem Mitglied entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Bonus führt zu einer wirtschaftlichen Entlastung. Hierunter fallen z. B. Vorsorgeuntersuchungen (§ 25 SGB V), Schutzimpfungen (§ 20i SGB V) und Zahnvorsorgeuntersuchungen (§§ 21, 22 SGB V).

    b) Gesundheitsbewusstes Verhalten
    Erhält der Steuerpflichtige einen Bonus für z. B. ein gesundes Körpergewicht oder einen Nichtraucherstatus, sind ihm keine Kosten entstanden, so dass der Sonderausgabenabzug zu mindern ist.

 

  • Bonuszahlungen, die eine Kostenerstattung darstellen und somit nicht den Sonderausgabenabzug mindern

    a) Vorsorgemaßnahmen außerhalb der Basisabsicherung der Krankenversicherung
    Dem Mitglied entstehen Kosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die dafür gewährten Bonuszahlungen stellen eine Versicherungsleistung dar und keine Beitragserstattung. Der Sonderausgabenabzug ist auch dann nicht zu mindern, wenn der Bonus höher als der tatsächliche Aufwand ist. Hierunter fallen z. B. ein Haut-Check, eine professionelle Zahnreinigung, eine Glaukomuntersuchung oder ein PSA-Test.

    b) Weitere gesundheitsfördernde Aufwendungen
    Fördert der Steuerpflichtige seine Gesundheit durch z.B. eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder einem Sportverein, fallen für den Steuerpflichtigen Kosten an. Erhält er hierfür einen Bonus, ist der Sonderausgabenabzug ist nicht zu mindern.

 

Mit dem Urteil des BFHs liegt eine konkrete Einteilung von Bonuszahlungen vor. Das Urteil widerspricht allerdings der Verwaltungsauffassung in Rz. 88 ff. des BMF-Schreibens v. 24.05.2017 (BStBl 2017 I S. 820), nach der Bonuszahlungen den Sonderausgabenabzug nur dann nicht mindern, wenn der Bonus aufgrund eines Kostennachweises von der Krankenkasse ausgezahlt wird.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Finanzverwaltung das BFH-Urteil umsetzt. Betroffene Steuerpflichtige sollten jedenfalls dem BFH-Urteil widersprechende Festsetzungen in Steuerbescheiden nicht akzeptieren.

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