Corona Überbrückungshilfe

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können als Nachfolgeprogramm der Corona Soforthilfe weitere Liquiditätsunterstützungen erhalten. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat.

Zielsetzung der Corona Überbrückungshilfe ist die Unterstützung von Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb nach Aufhebung des „Lockdowns“ noch nicht in vollumfänglichem Maße angelaufen ist. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist eine vollständige oder teilweise Einstellung des Geschäftsbetriebes in den Monaten April und Mai 2020. Der durchschnittliche Umsatz der beiden Monate muss dabei um mindestens 60 % gegenüber dem des Vorjahreszeitraumes (April und Mai 2019) zurückgegangen sein.

Die Corona Überbrückungshilfe erstattet die förderfähigen Kosten anteilig für die Monate Juni, Juli und August 2020 bei einem nachgewiesenen Umsatzeinbruch gegenüber der Vorjahresmonate (Juni, Juli, August 2019) wie folgt:

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 % und 50 %

Der Umsatzeinbruch wird zunächst prognostiziert. Nach Vorlage der endgültigen Umsatzzahlen ist die Prognose zu überprüfen und die Förderung entsprechend zu korrigieren und zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzubezahlen.

Die erstattungsfähigen Fixkosten können dem nachfolgenden Katalog entnommen werden:

  1. Mieten und Pachten für fremde Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind anerkennungsfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 anerkannt. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, und diesen Provisionen vergleichbare Margen kleinerer, ihre Dienstleistungen direkt und nicht über Reisebüros anbietender Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten, sind den Fixkosten nach Ziffern 1 bis 9 gleichgestellt. Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. Das Ausbleiben einer Provision für das Reisebüro wegen einer Corona-bedingten Stornierung einer vor dem 18. März 2020 gebuchten Pauschalreise, die spätestens am 31. August 2020 angetreten worden wäre, aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten wird einer Rückzahlung der Provision gleichgestellt. Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.

In begründeten Ausnahmefällen können zusätzliche Kostenerstattungen gewährt werden, sofern die erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch sind, wie der maximale Erstattungsbetrag.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Corona Überbrückungshilfe nur in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer erstellt werden kann.

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