Neuerungen des Jahreswechsels 2019/2020

Im nachfolgenden werden einige wichtige ausgewählte Änderungen des Jahreswechsels 2019/2020 dargestellt:

Energetische Gebäudesanierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen, z. B. Wärmedämmung von Wänden und Dächern, neue Außentüren, Erneuerung der Heizungsanlage u. ä., werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. 20 % der Aufwendungen je Einzelmaßnahme bis maximal Euro 40.000,00 pro Objekt wirken sich mindernd auf die Einkommensteuer aus, verteilt auf das Jahr des Abschlusses der Sanierung und der folgenden zwei Jahre.

Umsatzsteuervoranmeldung bei Gründung
Existenzgründer müssen künftig nur noch vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn die jährliche Umsatzsteuer voraussichtlich Euro 7.500,00 nicht übersteigen wird.

Erhöhung begünstigte Gesundheitsförderungsmaßnahmen von Arbeitgebern
Firmen können die Gesundheit und Fitness ihrer Mitarbeiter fördern. Bislang sind Euro 500,00 im Jahr für gesundheitsfördernde Maßnahmen steuer- und sozialversicherungsfrei. 2020 steigt dieser steuerfreie Höchstbetrag auf Euro 600,00 je Arbeitnehmer und Kalenderjahr.

Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers müssen auch dann nicht versteuert werden, wenn sie nicht arbeitsplatzbezogen (überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitnehmers) sind, sondern lediglich der Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen und damit der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, z. B. Sprach- oder Computerkurse. Dies gilt rückwirkend ab 2019.

Unterhaltspflicht
Kinder von pflegebedürftigen Eltern dürfen künftig erst dann von den Sozialhilfeträgern zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn sich ihr Jahresbruttoeinkommen auf mehr als Euro 100.000,00 beläuft. Das gilt auch für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein höheres Einkommen vermuten, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen.

Belegausgabe-/Bonpflicht
Jeder Kunde muss ab dem 01.01.2020 für jeden Einkauf einen Beleg erhalten, eine Mitnahmepflicht besteht jedoch nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich beim zuständigen Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien zu lassen (z. B. Verkäufer einer Vielzahl von Waren an unbekannte Personen auf Volksfesten oder Sportveranstaltungen).

Entlastung Betriebsrentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Ab 2020 werden nur noch Einkommen aus Betriebsrenten ab einer Höhe von monatlich Euro 159,26 der gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen.

Verpflegungspauschale
Für Berufstätige, die mehr als acht Stunden beruflich auswärts tätig sind, steigt ab 2020 die Verpflegungspauschale von Euro 12,00 auf Euro 14,00. Bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit steigt der Betrag von Euro 24,00 auf Euro 28,00. Für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen können zukünftig Euro 14,00 in Abzug gebracht werden.

Berufskraftfahrer
Für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von Euro 8,00 pro Kalendertag eingeführt. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher als der Pauschbetrag sein, können diese angesetzt werden.

Erhöhung Bußgelder für fehlerhafte Kassenführung
Ab dem 01.01.2020 wird eine fehlerhafte bzw. ungenügende Kassenführung mit bis zu Euro 25.000,00 sanktioniert.

Wiedereinführung der Meisterpflicht in 12 Gewerken ab 2020
Die Meisterpflicht für die Behälter- und Apparatebauer, Betonstein- und Terrazzohersteller, Böttcher, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Estrichleger, Fließen-, Platten- und Mosaikleger, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer, Parkettleger, Raumausstatter, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Schilder- und Lichtreklamehersteller wurde ab 01.01.2020 wiedereingeführt. Betriebe, die im Zeitraum zwischen 2004 und 2020 gegründet wurden und bisher nicht der Meisterpflicht unterstanden, müssen sich aber keine Sorgen machen. Sie erhalten trotz Wiedereinführung der Meisterpflicht einen sogenannten Bestandsschutz.

Strengere Geldwäschevorschriften
Strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler und Auktionshäuser sollen den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung verbessern. Makler und Notare sind künftig bei Mietverträgen ab einer Monatsmiete von Euro 10.000,00 zu einer Meldung wegen des Verdachts auf Geldwäsche verpflichtet. Im Handel mit Edelmetallen sinkt die Grenze für Verdachtsmeldungen von Euro 10.000,00 auf Euro 2.000,00. Außerdem weitet das Gesetz die Meldepflichten für Kunsthändler auf Vermittler, Lageristen und Auktionshäuser aus.

Ab 01.01.2020 wird auch der gewerbliche Handel mit virtuellen Werten (Kryptowerten) von dem neuen Geldwäschegesetz und vom Gesetz über das Kreditwesen erfasst.

Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften
Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen.

Kein Verlustabzug bei wertlosen Kapitalanlagen und Darlehen
Künftig können Verluste infolge eines endgültigen (Teil-)Ausfalls privater Darlehen, der Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot, des Verfalls von Optionen am Laufzeitende und der Veräußerung wertloser Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere an Dritte zu einem symbolischen Preis bei der Einkommensteuer nicht mehr geltend gemacht werden.

Verluste aus Termingeschäften – zu denen auch Optionsgeschäfte zählen – können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn sie durch die Beendigung des Rechts aus dem Termingeschäft eintreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Termingeschäfte anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.

Mindestlohn für Auszubildende
Auszubildende erhalten ab 2020 eine Mindestvergütung von Euro 515,00 pro Monat im ersten Ausbildungsjahr, wobei eine schrittweise Anhebung auf Euro 620,00 bis 2023 festgelegt wurde.

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