Nichtbeanstandungsregelung für Umrüstung von TSE-Kassen
Zum Schutz gegen die Manipulation von Kassensystemen hat der Gesetzgeber seit 1. Januar 2020 erhöhte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung gestellt. Registrierkassen müssen unter anderem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden.
Installation einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ für elektronische Kassen
Alle ab 1. Januar 2020 neu angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen grundsätzlich über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können.
Der Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung wird auch für bestehende Registrierkassen bis spätestens Ende September 2020 (Nichtbeanstandungsfrist) verpflichtend, damit digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Eine Übergangsfrist existiert dabei jedoch für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, bauartbedingt allerdings nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind. Diese Registrierkassen dürfen unter weiteren Voraussetzungen bis 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden.
Trotz der grassierenden Corona-Pandemie lehnt das BMF eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Umrüstung von TSE-Kassen über Ende September 2020 hinaus ab. Das wurde in einem Schreiben an verschiedene Kammern und Verbände klargestellt.
Viele Bundesländer gewähren jedoch eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bei der TSE Kassenumstellung:
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat mit Pressemitteilung sowie mit Schreiben vom 10. Juli 2020 bekanntgegeben, dass die Nichtbeanstandungsfrist für die Kassenumstellung bis zum 31. März 2021 verlängert wird, wenn
- die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich.