Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF)
Für drei Beobachtungszeiträume (2014 – 2016, 2017 – 2019 und 2020 – 2022) wurde eine steuerabschnittsübergreifende Tarifglättungsregelung für die Land- und Forstwirtschaft in § 32c EStG eingeführt. Ziel dieser Vorschrift ist, die spürbaren Folgen des globalen Klimawandels und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen im Steuerrecht zeitgemäß zu berücksichtigen. Durch die Gewinnverteilung soll eine ausgeglichene Besteuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wirtschaftsjahre gewährleistet werden. Die durch die Tarifermäßigung ermöglichte Liquidität wirkt unterstützend und kann dazu beitragen, auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern.
Alle Betriebe mit Einkünften aus LuF fallen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Sie gilt sowohl für aktive als auch für passive (verpachtete) Betriebe, unabhängig von der Gewinnermittlungsart, somit auch für Betriebe mit einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG.
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass in zwei Veranlagungszeiträumen des dreijährigen Betrachtungszeitraumes Einkünfte aus LuF erzielt werden. Einkünfte, die durch die Veräußerung/Aufgabe des Betriebes entstehen oder durch außerordentliche Holznutzung, werden nicht begünstigt.
In einem ersten Schritt werden die Einkünfte der drei Veranlagungsjahre zusammengerechnet, gleichmäßig auf die drei Jahre verteilt und eine fiktive Einkommensteuer (ESt) berechnet. Im zweiten Schritt wird ermittelt, ob die Summe der tariflichen ESt, die innerhalb des Betrachtungszeitraumes auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus LuF entfällt, die Summe der fiktiven ESt übersteigt. Ist dies der Fall, wird die tarifliche ESt bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungsjahres im Betrachtungszeitraum um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Ist der Unterschiedsbetrag höher als die tarifliche ESt, ist dieser wie eine Vorauszahlung auf die Steuerzahlung anzurechnen.
Die Tarifermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Die neuen Antragsformulare nach § 32c EStG für die Jahre 2016 und 2019 mit Erläuterungen und einer Arbeitshilfe stehen jetzt zur Verfügung. Von Seiten des Finanzamts erfolgt keine automatische Günstigerprüfung. Es bleibt deshalb Aufgabe des Steuerpflichtigen bzw. des Beraters, die für die Durchführung der Tarifermäßigung erforderlichen Unterlagen beizubringen.