Voraussetzungen und Ablauf einer strafbefreienden Selbstanzeige

Zulässigkeit einer Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist bei einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung möglich, solange die Tat noch nicht entdeckt ist.

Entdeckt ist die Tat, wenn dem Steuerpflichtigen bereits eine Prüfungsanordnung der Finanzbehörde bekannt gegeben worden ist, oder er über die Einleitung eines steuer­strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens informiert wurde. Ebenso ist die Tat entdeckt, wenn ein Steuerprüfer, ein Steuerfahnder oder ein Außenprüfer bereits zur Prüfung oder Ermittlung des Steuerdelikts erschienen ist.

 

Inhalt der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige, die schriftlich eingereicht werden sollte, obwohl keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, muss so konkret sein, dass die Finanzbehörden allein aufgrund der Selbstanzeige für alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre bzw. mindestens die letzten 10 Jahre neue Steuerbescheide erstellen können. Die nacherklärten Einkünfte müssen in allen Jahren vollständig sein. Sofern aktuell keine oder nicht ausreichende Unterlagen zur Ermittlung der Einkünfte vorliegen, kann eine Selbstanzeige mit geschätzten Zahlen abge­geben werden (sog. 1. Stufe der Selbstanzeige).

 

Bearbeitung der Selbstanzeige im Finanzamt

Das Steuerstrafverfahren ist vom Besteuerungsverfahren zu unterscheiden.

Die Selbstanzeige wird regelmäßig beim zuständigen Veranlagungsfinanzamt eingereicht. Dieses informiert die Bußgeld- und Strafsachenstelle von der Selbstanzeige. Diese Stelle leitet ein Steuerstrafverfahren ein. Der Steuerpflichtige bekommt durch Postzustellungs­urkunde hiervon Bescheid. Wenn nach der Prüfung der Selbstanzeige feststeht, dass sie wirksam ist und die Steuern sowie Zinsen nachgezahlt sind, wird das Strafverfahren wegen der strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt.

Bei einer Steuernachzahlung pro Tat von mehr als Euro 25.000,00 wird von einer Strafver­folgung nur bei Zahlung eines Zuschlags abgesehen. Dieser Zuschlag beträgt bei einer Steuernachzahlung

  • von mehr als
    Euro 25.000,00        10 %,
  • bei mehr als
    ​Euro 100.000,00      15 %,
  • bei mehr als
    ​Euro 1.000.000,00   20 %.

Im Besteuerungsverfahren werden die Angaben in der Selbstanzeige überprüft. Nach Aus­wertung der Zahlen werden vom Veranlagungsfinanzamt neue Bescheide erlassen. Die Steuern und die berechneten Zinsen sind binnen eines Monats zu zahlen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens ergeht noch für Zeiträume vor der automatisch in den Änderungsbescheiden aufgeführten Vollverzinsung zusätzlich ein Hinterziehungszins­bescheid. Der Zinssatz beträgt 6 %.

 

Ablauf einer Selbstanzeige

Zunächst muss der Sachverhalt ermittelt und geprüft werden, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist. Es wird eine Prognoserechnung vorgenommen, welche Strafe zu erwarten wäre, wenn die Steuerstraftat von den Finanzbehörden bereits entdeckt wurde.

Zur Ermittlung der konkreten Einkünfte müssen Unterlagen und Auskünfte Dritter (z.B. bei Banken, Lieferanten oder Abnehmern) eingeholt werden, was einen gewissen Zeitaufwand erfordert. Die eingeholten Unterlagen müssen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.

Die aufgrund der Selbstanzeige geänderten Steuerbescheide und die Zinsfestsetzung sind innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat auf Recht- und Ordnungsmäßigkeit zu über­prüfen. Abweichungen von den ermittelten Zahlen oder der rechtlichen Beurteilung in der Selbstanzeige sind im Besteuerungsverfahren zu klären, ggf. im Rechtsmittelverfahren.

Jedem betroffenen Steuerpflichtigen sollte bewusst sein, welche Vorteile die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige mit sich bringt. Es ist jedoch strengstens darauf zu achten, dass sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden. Andernfalls können sich die Vorteile ins Gegenteil umkehren.

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