Wirtschaftsjahr in der Land- und Forstwirtschaft
Nach § 8c (1) EStDV konnten bislang Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neben dem Regel-Wirtschaftsjahr vom 01.07. eines Kalenderjahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Kalenderjahres über § 4a (1) EStG noch folgende Wirtschaftsjahre haben:
- Grünlandbetriebe mit einem Futterbauanteil von 80 % und mehr Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeitraum 01.05. - 30.04.
- Reine Forstbetriebe den Zeitraum 01.10. – 30.09.
- Reine Weinbaubetriebe den Zeitraum 01.09. – 31.08.
Trotz dieser vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahre ist die Einkommensteuererklärung aber immer für ein Kalenderjahr (01.01.- 31.12.) zu erstellen. Deshalb müssen Landwirte ihren Gewinn für ein Wirtschaftsjahr auf zwei Kalenderjahre anteilig verteilen. Auch die Umsatzsteuererklärung wird für Landwirte immer für das Kalenderjahr erstellt.
Bislang konnten nur reine Forstbetriebe, Gartenbaubetriebe, Obst- und Gemüsebaubetriebe sowie Baumschulen als Wirtschaftsjahr auch das Kalenderjahr wählen. Dieses Wahlrecht wurde nun auf alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ausgeweitet.
Das letzte abweichende Regel-Wirtschaftsjahr ist daher das Wirtschaftsjahr 2019/2020. Bei einer Umstellung auf das Kalenderjahr verlängert sich das Wirtschaftsjahr einmalig um die entsprechenden Monate und ist somit länger als 12 Monate. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Finanzamt einer Änderung des Wirtschaftsjahres zustimmen muss.
Stellen Landwirte das Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr um, entsteht somit einmalig ein verlängertes Wirtschaftsjahr. Das bedeutet, dass für diesen verlängerten Gewinnermittlungszeitraum ggf. auch einmalig ein höherer Gewinn entsteht, der zeitanteilig wieder auf die entsprechenden Kalenderjahre verteilt wird. Durch die neu eingeführte Tarifglättung lässt sich dieser Einmaleffekt aber etwas abmildern. Denn für die Berechnung der Steuer dürfen Landwirte den durchschnittlichen Gewinn für drei Jahre heranziehen. Jahre mit hohen Gewinnen lassen sich also durch Jahre mit niedrigen Gewinnen ausgleichen. Da die Tarifglättung voraussichtlich das letzte Mal im Jahr 2022 gewährt wird, sollten sich Landwirte nun schnell entscheiden.
Ein Landwirt, der unter anderem auch einen Gewerbebetrieb mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr führt, kann somit jetzt die unterschiedlichen Wirtschaftsjahre einheitlich auf das Kalenderjahr umstellen.
Betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb zeitnah klären, welche Vor- und Nachteile eine Umstellung der Wirtschaftsjahre für sie haben würde.