Änderungen Umsatzbesteuerung Versandhandel/Fernverkauf ab dem 01.07.2021
Seit dem 01.07.2021 sind weitreichende Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Versandhändlern eingetreten.
Zukünftig wird der Versandhandel umsatzsteuerlich als Fernverkauf bezeichnet. Der Fernverkauf wird in § 3c UStG n.F. wie folgt definiert:
Ein Fernverkauf liegt unter anderem vor, wenn
- ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer geliefert wird,
- die Ware grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) geliefert wird und
- der Transport durch den Lieferanten veranlasst wird.
Im Gegensatz zur bis zum 30.06.2021 geltenden Regelung, wonach der Fernverkauf nur dann im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig war, wenn die für das EU-Land jeweils geltende Schwelle überschritten wird, gilt zukünftig eine EU-weit einheitliche Schwelle von EUR 10.000,00. Der neue Schwellenwert gilt dabei für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und ist nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat. Es sind somit alle Fernverkäufe zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass diese für alle Fernverkäufe in EU-Länder geltende einheitliche Schwelle zukünftig wesentlich schneller überschritten sein wird. Sollte in diesem Jahr die Schwelle bereits überschritten worden sein oder wurde diese neue Schwelle bereits im Jahr 2020 überschritten, gelten die neuen Regelungen sofort ab dem 01.07.2021. Ansonsten gelten die neuen Regelungen für die Umsätze, die ab dem Überschreiten der Schwelle nach dem 01.07.2021 getätigt werden.
Sind Fernverkäufe ab dem 01.07.2021 im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig, müssen sich betroffene Steuerpflichtige nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat einzeln registrieren lassen. Jedoch hat eine besondere einmalige Registrierung für diese Sachverhalte beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfolgen (sog. One-Stop-Shop Verfahren). Die im EU-Ausland anfallende Umsatzsteuer kann in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang, dass das One-Stop-Shop Verfahren nur einheitlich für alle betroffenen Auslandssachverhalte angewendet werden kann.