Förderung des Neubaus von Mietwohnungen (§ 7b EStG)

Bauantrag bis zum 31.12.2021 erforderlich

Im Jahr 2019 wurden zur Förderung des Neubaus von Mietwohnungen neue steuerliche Regelungen eingeführt. Danach können für die Anschaffung oder die Herstellung neuer Wohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu 5% Sonder-Afa jährlich neben der normalen Gebäude-Afa nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. Bei einer Anschaffung/Erwerb gilt die Begünstigung jedoch nur, wenn die Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Förderung umfasst nicht nur den Neubau von Gebäuden, sondern auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden.

Für die Sonderabschreibungen nach § 7b EstG gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Bauantrag bzw. Bauanzeige zur Schaffung neuer bisher nicht vorhandenen Wohnungen nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022
  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) bis zu EURO 3.000,00 pro qm Wohnfläche. (Bei höheren AK/HK entfällt die Förderung gänzlich)
  • Entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken und nicht nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren.

Die förderfähige Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf EURO 2.000,00 pro qm Wohnfläche begrenzt.

Die Sonderabschreibungen werden rückwirkend verwehrt, wenn

  • die Wohnung nicht 10 Jahre der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der ESt oder KSt unterliegt
  • die Baukostenobergrenze von EURO 3.000,00 pro qm Wohnfläche innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung überschritten wird.

Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden, auch wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht beendet ist.

Die steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus nach § 7b EStG läuft zum 31.12.2021 aus. Um die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG noch zu erhalten, ist es deshalb erforderlich, dass der Bauantrag bis zum 31.12.2021 gestellt wird.

Da die Sonderabschreibungen letztmalig im Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden können, muss die Fertigstellung des Gebäudes noch im Jahr 2023 erfolgen, wenn der vollständige vierjährige Begünstigungszeitraum ausgeschöpft werden soll.

 

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