Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer - Klärung erster Zweifelsfragen

Steuerlich können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Abzug gebracht werden. (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde für die Jahre 2020 und 2021 die Möglichkeit des Abzugs einer Homeoffice-Pauschale eingeführt. Die Pauschale kann für Tage geltend gemacht werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeführt wurde. Die Pauschale beträgt pro Kalendertag 5,00 Euro und kann mit maximal 600,00 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang hat das BMF (Schreiben vom 09.07.2021 -IV C 6 – S 2145/19/10006 :013) erste Zweifelsfragen geklärt:

1. Dokumentation der häuslichen Arbeitstage

Es ist davon auszugehen, dass die Dokumentation aufgrund der besonderen Lage und der nicht absehbaren Entwicklung nicht lückenlos vorliegt. Glaubhaft gemachte schlüssige Angaben des Arbeitnehmers sollen i. d. R. ausreichend sein.

2. Homeoffice-Pauschale

Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ ist abweichend zum häuslichen Arbeitszimmer nicht zu prüfen.

Neben der Pauschale in Höhe von 5,00 Euro pro Kalendertag können Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Kosten für PC oder Schreibtisch) und beruflich veranlasste Telefon- oder Internetkosten geltend gemacht werden.

Der berufliche Anteil von Telekommunikationskosten kann dabei über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden. Ohne Einzelnachweis können aus Vereinfachungsgründen bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, jedoch max. 20,00 Euro pro Monat als Werbungskosten anerkannt werden.

An Tagen, an denen nicht ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wird, kann keine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Ein Ansatz der Pauschale scheidet z. B. dann aus, wenn aufgrund einer dienstlichen Notwendigkeit kurz die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Grundsätzlich können für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, keine Fahrtkosten berücksichtigt werden. Zeitfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel können jedoch nach bundeseinheitlicher Auffassung als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn „die Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurde, obwohl diese dann aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwendet werden konnte“. Eine Aufteilung auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.

3. „kein anderer Arbeitsplatz“ während der Corona-Pandemie bei häuslichem Arbeitszimmer

Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes von zu Hause aus arbeitet. Diese Ausnahme ist für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2021 anzuwenden. Somit ist in folgenden Fällen die Voraussetzung erfüllt:

Arbeitnehmer steht tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Arbeitnehmer steht aufgrund von Organisationsmaßnahmen nicht arbeitstäglich ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Beispiel: Arbeitsplatzrotation während Corona-Pandemie.

Arbeitnehmer wird auch ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung im Homeoffice tätig.

4. Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie am eigentlichen Arbeitsplatz ausgeübt werden. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit kann bei quantitativ überwiegender Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden. Es kann bei der Prüfung des zeitanteiligen Überwiegens der Tätigkeit auf die wöchentliche Regelarbeitszeit abgestellt werden. Die zeitliche Prüfung ist dabei für einen zusammenhängenden Zeitraum als Durchschnittsregelung vorzunehmen. Der Zeitraum der Corona-Pandemie ist grundsätzlich einheitlich zu beurteilen.

5. Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung

In Fällen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann neben den tatsächlichen Kosten für eine Zweitwohnung die Pauschale für Tage berücksichtigt werden, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Zweitwohnung ausgeübt wird. Darüber hinaus ist es unschädlich, wenn die berufliche Tätigkeit am Erstwohnsitz ausgeübt wird. Auch hier ist eine steuerliche Berücksichtigung der Pauschale und der Kosten der doppelten Haushaltsführung möglich.

6. Homeoffice-Pauschale und Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Liegen bei einem Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Pauschale und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, so hat er ein Wahlrecht. Dieses ist grundsätzlich veranlagungszeitraumbezogen. Die gleichzeitige Berücksichtigung der Pauschale und der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer soll in einem Kalenderjahr nur möglich sein, sofern sich die Verhältnisse innerhalb des Kalenderjahres geändert haben. Es bleibt noch abzuwarten, ob diese Auffassung auch von der Rechtsprechung geteilt wird.

7. Häusliches Arbeitszimmer und § 23 EStG

Ein häusliches Arbeitszimmer im Zusammenhang mit Überschusseinkünften wird als Eigennutzung i. S. d. § 23 EStG gewertet. Besteht ein Zusammenhang mit Gewinneinkünften, so stellt das Arbeitszimmer jedoch notwendiges Betriebsvermögen dar, sofern kein eigenbetrieblich genutzter Gebäudeteil von geringer Bedeutung vorliegt.

Betroffene Steuerpflichtige sollten überwachen, ob die Homeoffice-Pauschale aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens über die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 hinaus verlängert wird.

 

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