Strafrechtliche Risiken durch unterlassene Berichtigung des Antrags auf steuerliche Covid-19-Hilfe

Die Finanzverwaltung hat auf Antrag großzügig zinslose Stundungen, Vollstreckungsaufschübe sowie Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gewährt.

Vorsicht ist dabei geboten, sofern die in den Anträgen enthaltenen Angaben fehlerhaft sind, da sich der Antragsteller insoweit wegen Steuerhinterziehung strafbar machen kann.

In den Anträgen auf Steuererleichterung mussten als Voraussetzung für die Gewährung der steuerlichen Hilfen Angaben zur unmittelbaren Betroffenheit durch die Pandemie gemacht werden. In den Antragsformularen wurde teilweise darauf hingewiesen, dass unrichtige oder unvollständige Angaben steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben können.

Bei der Antragstellung haben möglicherweise einige Steuerpflichtige subjektiv die Lage schlechter dargestellt als sie objektiv war bzw. aus späterer Sicht ist. Wegen der Vielzahl der Anträge wurden von der Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Steuererleichterungen nicht im Einzelfall geprüft. Nachfragen oder Anforderungen von Nachweisen unterblieben in der Regel. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Angaben zur unmittelbaren Betroffenheit der Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung überprüft und die Begründetheit der Anträge auf Steuererleichterung in Frage gestellt wird.

Wenn ein Steuerpflichtiger erkennt, dass ein von ihm gestellter Antrag, z. B. auf Herabsetzung der Vorauszahlungen, unrichtige oder unvollständige Angaben zur unmittelbaren Betroffenheit durch die Pandemie enthält, muss er dies zur Vermeidung des Vorwurfs der Steuerhinterziehung durch Unterlassung unverzüglich gegenüber dem Finanzamt berichtigen.

Es empfiehlt sich daher, bereits jetzt die Anträge auf Steuererleichterung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Waren die Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung unvollständig oder falsch, ist eine Berichtigungserklärung abzugeben.

Auch wenn der Antrag zunächst richtig und vollständig war, sich aber danach die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, indem die wirtschaftliche Beeinträchtigung wieder vergangen ist, sollte zur Sicherheit vorsorglich die nachträgliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Vorauszahlungen 2021 wieder angepasst werden. Eine Rechtspflicht hierzu besteht nach herrschender Meinung nicht, der Steuerpflichtige erspart sich jedoch ggf. eine strafrechtliche Diskussion im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Empfehlenswert ist jedenfalls in allen Fällen, Niederschriften über die Gründe anzufertigen, warum zum Zeitpunkt der Antragstellung die unmittelbare Betroffenheit durch die Pandemie angenommen wurde.

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