Abgabefristen für Steuererklärungen ab Veranlagungsjahr 2021

Grundsätzlich sind beratene Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 3 AO verpflichtet, die Steuererklärungen spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

Nach der aufgrund der Corona-Pandemie mehrfachen Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen des Jahres 2020 (für beratene Steuerpflichtige zuletzt bis 31.08.2022) wurden nun auch die Abgabefristen für die Folgejahre verlängert.

Aufgrund der weiterbestehenden Belastungen – auch und nicht nur im steuerberatenden Beruf – wurden nun durch das IV. Corona-Steuerhilfegesetz (verabschiedet im Bundesrat am 10.06.2022) zusätzliche Fristverlängerungen gesetzlich festgeschrieben.

Für beratene Steuerpflichtige ergeben sich damit künftig folgende Fristen:

  • Steuererklärungen des VZ 2020: 31.08.2022
  • Steuererklärungen des VZ 2021: 31.08.2023
  • Steuererklärungen des VZ 2022: 31.07.2024
  • Steuererklärungen des VZ 2023: 31.05.2025
  • Steuererklärungen des VZ 2024: 30.04.2026

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten; ein Antrag ist nicht erforderlich. Fristverlängerungen können aber weiterhin beantragt und auch gewährt werden.

Parallel hierzu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden entsprechend ausgeweitet. Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt nach § 233a Abs.2 Satz 1 AO entsprechend erst nach Ablauf der (verlängerten) Abgabefrist für das entsprechende Veranlagungsjahr.

 

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