Bayerisches Grundsteuergesetz - Stand der Umsetzung
Der Gesetzgeber hat innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer neu geregelt.
Alle Grundstückseigentümer müssen zwischen dem 01. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben. Steuerpflichtige werden hierbei durch ein umfangreiches Serviceangebot der Finanzverwaltung wie folgt unterstützt:
- Im 2. Quartal 2022 sollen Steuerpflichtige ein Informationsschreiben mit wichtigen Daten für die Grundsteuererklärung erhalten;
- Es ist geplant, eine ausführliche Ausfüllanleitung in die Steuererklärungsvordrucke zu integrieren;
- Vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 sollen für die Grundsteuererklärung benötigte Daten aus dem Liegenschaftskataster im BayernAtlas gesammelt und kostenlos online abrufbar sein;
- Die Finanzverwaltung beabsichtigt, ein umfassendes Informations- und Hilfsangebot via Internet, Chatbot, Broschüren oder Hotline zu den Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz und ihrer Umsetzung zur Verfügung zu stellen.
In Bayern wird das Flächenmodell zur Anwendung kommen. Im Einzelnen soll folgendes gelten:
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Bis 31.12.2024 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1965. Ab dem 01.01.2025 sind für die Bewertung „die bundesgesetzlichen Vorschriften (des Siebenten Abschnitts) des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes anzuwenden“. Das bedeutet für die Grundsteuer A: Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften (des Siebenten Abschnitts des BewG) für alle wirtschaftlichen Einheiten, die dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind.
Bewertung des Grundvermögens
Steuergegenstand ist die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer B erfolgt jedoch nach den Vorschriften des Bayerischen Grundsteuergesetzes.
Die Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags und des von der Gemeinde bestimmten Hebesatzes. Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung der jeweiligen Grundsteuermesszahl (diese ermäßigt sich bei Wohnraum) auf den jeweiligen Anteil am Äquivalenzbetrag.
Der Äquivalenzbetrag errechnet sich bei
- unbebauten Grundstücken aus der Fläche des Grund und Bodens multipliziert mit der Äquivalenzzahl 0,04 €/qm;
- bebauten Grundstücken aus der Fläche des Grund und Bodens multipliziert mit der Äquivalenzzahl 0,04 €/qm und den maßgeblichen Gebäudeflächen multipliziert mit der Äquivalenzzahl von 0,50 €/qm.
Beispiel 1
Unbebautes Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 1.000 qm.
Grundstücksfläche 1.000 qm x 0,04 €/qm (Äquivalenzzahl) = 40 € (Äquivalenzbetrag) x Grundsteuermesszahl 100 v. H. = Grundsteuermessbetrag 40 € x Hebesatz der Gemeinde (z. B. 350 v. H.) = Jahresgrundsteuer 140 €
Beispiel 2
Bebautes Grundstück; Einfamilienhaus; Grundstücksfläche 500 qm, Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung 130 qm.
Berechnung der Äquivalenzbeträge:
Grund und Boden: Grundstücksfläche 500 qm x 0,04 €/qm (Äquivalenzzahl) = 20 €
Gebäude: Wohnfläche 130 qm x 0,50 €/qm (Äquivalenzzahl) = 65 €
Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v. H. ermäßigt. Die Grundsteuerausgangsbeträge berechnen sich demnach wie folgt:
Grund und Boden: 20 € (Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens) x 100 v. H. (Grundsteuermesszahl) = 20 €
Gebäude: 65 € (Äquivalenzbetrag des Gebäudes) x 70 v. H. (Grundsteuermesszahl) = 45,50 €
Daraus folgende Berechnung der Jahresgrundsteuer: Grundsteuerausgangsbetrag des Grund und Bodens 20 € + Grundsteuerausgangsbetrag des Gebäudes 45,50 € = Grundsteuermessbetrag 65,50 € x Hebesatz der Gemeinde (z.B. 350 v. H.) = Jahresgrundsteuer 229,25 €.
Beispiel 3
Bebautes Grundstück, Bürogebäude, Grundstücksfläche 700 qm, Nutzfläche des Gebäudes 700 qm.
Berechnung der Äquivalenzbeträge:
Grund und Boden: Grundstückfläche 700 qm x 0,04 €/qm (Äquivalenzzahl) = 28 €
Gebäude: Nutzfläche des Gebäudes 700 qm x 0,50 €/qm (Äquivalenzzahl) = 350 €
Daraus folgende Berechnung der Jahresgrundsteuer: Grund und Boden 28 € + Gebäude 350 € = 378 € x 100 v. H. (Grundsteuermesszahl) x Hebesatz der Gemeinde (z. B. 350 v. H.) = Jahresgrundsteuer 1.323 €.
Sobald uns die erforderlichen Unterlagen zur technischen Umsetzung der Grundsteuererklärungen vorliegen, werden wir unsere Mandanten anschreiben und gerne beratend zur Verfügung stehen.