Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmen-Überschussrechnung

Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften werden nicht regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Aufwendungen grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- oder abgeflossen sind (§ 11 EStG).

So können von nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2023 fällig werden, bereits im Jahr 2022 geleistet werden, wenn eine Erhöhung der Ausgaben und eine damit verbundene Steuerminderung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist. Werden z.B. offene Lieferantenrechnungen noch im Jahr 2022 bezahlt, mindert dies den steuerlichen Gewinn im Jahr 2022. Gleiches gilt auf der Einnahmenseite: Sofern bereits im Jahr 2022 fällige Kundenforderungen erst in 2023 bezahlt werden, erhöhen diese den steuerlichen Gewinn erst im Jahr 2023.

Beim Zufluss von Einnahmen ist der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt bei einer Überweisung als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird. Wird mittels Girocard oder Kreditkarte bezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Steuerzahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten regelmäßig mit der Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Zu berücksichtigen ist, dass es lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens für den Beginn der Inanspruchnahme der Abschreibungen unerheblich ist, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) kurze Zeit vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. des Folgejahres. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Beispiel:

- Die zum Monatsanfang fällig werdende Miete für Januar 2023 wird bereits am 30.12.2022 überwiesen.

- Die bis zum 31.12.2022 fälligen Darlehenszinsen werden am 07.01.2023 abgebucht.

Da die Ausgaben in beiden Fällen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und abgeflossen sind, werden sie in dem Kalenderjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. D.h. die Miete im Jahr 2023 und die Darlehenszinsen im Jahr 2022.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 16.02.2022, Az.: XR 2/21) klargestellt, dass auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden sein müssen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per Lastschrift gilt regelmäßig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde.

Durch das geltende Zu- und Abflussprinzip, samt seiner Besonderheiten, ist eine Planung des laufenden Ergebnisses möglich. Dies kann aus steuerlicher Sicht für viele verschiedene Maßnahmen von Bedeutung sein.

 

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