Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Seit Jahren wird versucht, die Steuergesetzgebung zu vereinfachen. Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes, das am 14.09.2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, sollen nun die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt werden. Neben Steuerentlastungen für Personen und Unternehmen sind u. a. Maßnahmen, die die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorantreiben sollen und notwendige Anpassungen an z. B. EU-Recht und Rechtsprechung berücksichtigt.

In dem Entwurf sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Vorbereitung eines direkten Auszahlungsweges für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer
    Die geplante Rechtsgrundlage in der Abgabenordnung soll eine bürokratiearme und betrugssichere Möglichkeit bieten, künftige öffentliche Leistungen wie z. B. das Klimageld direkt an die Bürger auszuzahlen.
  • Entfristung Homeoffice-Pauschale und weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer
    Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von Euro 5,00 pro Tag soll unbefristet anwendbar sein. Der jährliche Höchstbetrag soll von Euro 600,00 auf Euro 1.000,00 angehoben werden. Werden die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, sollen die Sachverhalte vereinfacht und stärker pauschaliert werden.
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden
    Gebäude, die nach dem 30.06.2023 fertiggestellt werden und Wohnzwecken dienen, sollen zukünftig mit 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten und somit auf 33 Jahre abgeschrieben werden (bisher: Abschreibung in Höhe von 2 % und somit auf 50 Jahre).
  • Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
    Der Zeitpunkt, ab dem ein vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorge-aufwendungen möglich sein soll, soll von 2025 auf 2023 vorgezogen werden. Folglich sollen die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöht werden.
  • Erhöhung Sparer-Pauschbetrag
    Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 soll der Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende von Euro 801,00 auf Euro 1.000,00 und für Ehegatten/Lebenspartner von Euro 1.602,00 auf Euro 2.000,00 angehoben werden. Freistellungsaufträge, die bereits erteilt wurden, sollen automatisch um knapp 25 % erhöht werden.
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
    Der Grundrentenzuschlag, der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentner ausbezahlt wird, soll steuerfrei bleiben. Mit dem Grundrentenzuschlag soll die Lebensleistung von Menschen anerkannt werden, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen pflichtversichert waren.
  • Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 01.01.2023
    Es sollen steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) abgebaut werden.

    Einführung einer Ertragssteuerbefreiung
    Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen sollen unter folgenden Voraussetzungen vollumfänglich von der Ertragsteuer befreit werden:
    PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw.
    PV-Anlagen auf übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit.

    Umsatzsteuer
    Zukünftig soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt. Zusätzlich muss für einen Nullsteuersatz die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden. Somit müssen die PV-Anlagenbetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden direkt bei der Anschaffung nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet. Der Bürokratieaufwand wird reduziert.

Mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2022 bringt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket auf den Weg, das in einzelnen Bereichen zu einer Vereinfachung des Steuerrechts sowie einer Entlastung führen würde. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form der Gesetzesentwurf verabschiedet wird

 

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