Entwurf Viertes Corona Steuerhilfegesetz

Nachdem die Corona-Pandemie uns alle länger beschäftigt als erhofft, hat das Bundeskabinett am 16.02.2022 einen Entwurf eines vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen.

Nach dem Gesetzentwurf sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

1. Verlängerung Abgabefrist Steuererklärungen

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 wird in beratenden Fällen (Erstellung durch einen Steuerberater) um weitere drei Monate bis Ende August 2022 verlängert.

In Anlehnung daran soll auch für die Abgabe der Steuererklärungen 2021 und 2022 eine Fristverlängerung eingeräumt werden. Für Steuerpflichtige, die sich nicht beraten lassen, wird die Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2021 um zwei Monate auf den 30.09.2022 verlängert. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2021 durch einen Steuerberater erstellen lassen, verlängert sich die Frist um vier Monate auf den 30.06.2023 bzw. für Land- und Forstwirte auf den 30.11.2023.

2. Degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG

Werden im Jahr 2022 bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft, können diese weiterhin degressiv abgeschrieben werden. Dabei beträgt die degressive Abschreibung 25%, höchstens jedoch das 2,5-fache der linearen Abschreibung.

Zu beachten ist, dass die degressive Abschreibung nur eine steuerrechtliche Abschreibungsmethode ist. Handelsrechtlich ist die degressive Abschreibung nur zulässig, sofern diese dem tatsächlichen Abnutzungsverlauf entspricht. Im Regelfall wird handelsrechtlich die degressive Abschreibung nicht anzuwenden sein. In diesem Fall entstehen temporäre Differenzen, die zu passiven latenten Steuern führen.

3. Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale von Euro 5,00 pro Tag und jährlich maximal Euro 600,00 für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, wird auch weiterhin bis zum 31.12.2022 gewährt.

4. Verlustrücktrag § 10d Abs. 1 S. 1 EStG

Die Erhöhung des Höchstbetrages auf Euro 10.000.000,00 bzw. Euro 20.000.000,00 bei Zusammenveranlagung ist nicht nur in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021, sondern auch in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 gültig.

Zusätzlich wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und ist in die beiden unmittelbar vorausgehenden Jahre möglich.

5. Verlängerung der Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG

Die Reinvestitionsfrist, die bereits durch das KöMoG nach § 6b EStG i. V. m. § 52 Abs. 14 Satz 4 und 5 EStG vorrübergehend verlängert wurde, läuft erst 2023 ab.

6. Verlängerung Investitionsfrist bei § 7g EStG

Die in 2022 auslaufenden Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG werden um ein weiteres Jahr bis 2023 verlängert. Diese Verlängerung betrifft somit beanspruchte Investitionsbeträge ab 2017 (§ 7g EStG i. V. m. § 52 Abs. 16 Satz 3 und 4 EStG). Eine Rückkehr zur regulären 3-Jahresfrist ist erst für Investitionsabzugsbeträge im Jahr 2020 angedacht.

7. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld verlängert sich um sechs Monate bis zum 30.06.2022.

8. Prämienzahlungen

Prämienzahlungen von Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die zur Anerkennung von besonderen Leistungen während der Corona-Krise gewährt werden, werden bis zu Euro 3.000,00 steuerfrei gestellt, sofern es sich um bestimmte Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern handelt. Diese Prämie wird auch nicht in die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II angerechnet.

Durch den Gesetzentwurf wurden steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Die Bundesregierung will dadurch die Bürger und Bürgerinnen unterstützen, die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie abzumildern. Zusätzlich soll die Wirtschaft stabilisiert und die Konjunktur gestärkt werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der Gesetzentwurf auch verabschiedet wird.

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