Neues zur Besteuerung von Landwirten
Umsatzsteuerpauschalierung
Für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden, gilt eine Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG.
Danach dürfen ab 2022 nur noch Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat, auf ihre landwirtschaftlichen Umsätze die Pauschalierung anwenden.
Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wurde ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent gesenkt.
Der Umsatzsteuersatz wird künftig jährlich durch das Bundesfinanzministerium überprüft.
Verkleinerung des Landwirtschaftsbetriebes
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 14 Abs. 2 in das EStG neu eingefügt. Danach führt allein die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zur Betriebsaufgabe, wenn im verbleibenden Betriebsvermögen Flächen verbleiben, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren dienen. Eine bestimmte Mindestgröße für die zurückbehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist nach der neuen Gesetzesregelung nicht erforderlich.
Landwirte können jedoch bei verkleinerten Betrieben die Betriebsaufgabe erklären. Eine solche Betriebsaufgabe wird angenommen, wenn sie ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt wird oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die Betriebsaufgabe ergibt. Letzteres ist z. B. der Fall bei der Errichtung von Wohnungen auf der Landwirtschaftsfläche. Ob bei der Betriebsaufgabe von verkleinerten Betrieben die Steuervergünstigungen der §§ 16, 34 EStG zur Anwendung gelangen (Freibetrag/halber Steuersatz), ist im Einzelfall zu prüfen.
Auch steht das Verpächterwahlrecht den Landwirten weiterhin unverändert zu.
Realteilung oder Erbauseinandersetzung bei verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist nunmehr durch § 14 Abs. 3 EStG die Möglichkeit eingeräumt worden, bei Realteilung oder Erbauseinandersetzung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes das Verpächterwahlrecht zu vervielfältigen bzw. nach erfolgter Realteilung oder Erbauseinandersetzung erstmalig zu begründen. Hierdurch kann der übernehmende Mitunternehmer eigenes Betriebsvermögen begründen und es steht ihm hierfür auch das Verpächterwahlrecht zu.
Aufgrund einer sogenannten Betriebszerschlagung führt die Übertragung eines Betriebes auf mehrere Nachfolger mit Übertragung einzelner Grundstücke zu Alleineigentum jedoch zur Aufdeckung aller stiller Reserven. Hier bietet sich die Gestaltung an, den Nachfolgern den Betrieb in gesamthänderischer Verbundenheit, z. B. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu übertragen. Wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt eine Realteilung mit Übertragung von Einzelgrundstücken an die Gesellschafter erfolgt, verbleiben diese Grundstücke durch die Möglichkeit der Ausübung des Verpächterwahlrechts weiterhin im Betriebsvermögen. Die Übertragung kann steuerlich neutral zum Buchwert erfolgen. Eine Mindestgröße des übertragenen Grundstücks ist nicht erforderlich. Die übertragene Fläche muss aber der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren dienen. Die einzelnen Gesellschafter können jedoch auch jederzeit die Betriebsaufgabe erklären und die Grundstücke in das Privatvermögen übernehmen. Dies führt zur Besteuerung der stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert). Nach Ablauf von zehn Jahren können die Grundstücke dann aus dem Privatvermögen steuerfrei veräußert werden. Erfolgt jedoch die Betriebsaufgabe oder Entnahme innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren nach Abgabe der Steuererklärung für die Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitrum der Realteilung, führt dies rückwirkend zur Gewinnverwirklichung.