Steuerentlastungsgesetz 2022

Nachdem am 12.05.2022 der Bundestag das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet hat, hat am 19.05.2022 nunmehr auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Das Gesetz sieht insbesondere für die Bürger steuerliche Entlastungen aufgrund der steigenden Energiepreise wie Heizöl, Gas und Strom vor. Im Einzelnen ergeben sich durch das Gesetz unter anderem folgende Maßnahmen: 

1. Energiepreispauschale (EPP) 

Jede aktiv erwerbstätige Person, d. h. unbeschränkt Steuerpflichte gem. § 2 Abs. 1 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder nicht selbständiger Tätigkeit erzielen, hat Anspruch auf die EPP in Höhe von EURO 300,00. Aufgrund der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit erhalten Empfänger von Renten und Pensionen, die keine der oben genannten Einkünfte erzielen, keine EPP. 

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 01.09.2022 und wird mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. 

 Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Es fallen daneben ggf. noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an.  

2. Kinderbonus 

Um Familien bei den steigenden Preisen zu unterstützen, wird von der Familienkasse für jedes Kind zusätzlich zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von EURO 100,00 ausbezahlt. (§ 66 Abs. 1 Satz 2 u. 3 EStG). Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt im Juli 2022. 

3. Höhere Entfernungspauschale 

Wegen der steigenden Spritpreise wird die für den 01.01.2024 geplante Erhöhung der Pauschale für Berufspendler ab dem 21. Entfernungskilometer vorgezogen. Danach beträgt die Entfernungspauschale rückwirkend ab dem 01.01.2022 

  • bis zum 20. Kilometer wie bisher auch EURO 0,30 und
  • ab dem 21. Kilometer EURO 0,38 (anstatt bisher EURO 0,35) 

Diese Regelung gilt bis einschließlich 2026. 

4. Arbeitnehmer-Pauschbetrag 

Wer weniger weit pendeln muss, wird über die Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG von bisher EURO 1.000,00 auf EURO 1.200,00 ebenfalls entlastet. Die Erhöhung erfolgt rückwirkend zum Jahresbeginn 2022. Der Lohnsteuerabzug ist durch den Arbeitgeber entsprechend zu korrigieren.  (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). 

5. Erhöhung des Grundfreibetrages 

Ferner wird rückwirkend zum 01.01.2022 der Grundfreibetrag um EURO 363,00 auf EURO 10.347,00 erhöht. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Wie beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch hier der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber entsprechend zu korrigieren. 

Es gilt darauf hinzuweisen, dass neben dem Steuerentlastungsgesetz 2022 am 19.05.2022 das Energiesteuersenkungsgesetz verabschiedet wurde. Danach ermäßigt sich in den Monaten Juni bis August 2022 u.a. die Steuerbelastung für Benzin in Höhe von EURO 0,30/pro Liter und für Diesel in Höhe von EURO 0,14/pro Liter.

 

pfeil nach oben