Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten - Heilung durch Güterstandsklausel

In der Praxis kommt es oft zu unmittelbaren und mittelbaren Vermögenstransfers zwischen Ehegatten. Ein Ehegatte trägt z. B. die Schulden des anderen Ehegatten. Die Ehegatten gewähren sich unverzinsliche Darlehen. Sie bestellen unentgeltliche Sicherheiten für andere oder sie führen gemeinschaftliche Konten („Oder-Konten"), auf denen größere Beträge von nur einem Ehegatten einbezahlt werden. Auch werden oftmals laufende Kosten des gemeinsam erworbenen Hauses nur von dem Alleinverdiener-Ehegatten gezahlt.

Aus schenkungssteuerlicher Sicht stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob wirksame Darlehensvereinbarungen unter Eheleuten vorliegen oder aber so genannte unbenannte Zuwendungen. In der Regel liegen unbenannte Zuwendungen vor. Darunter versteht man Zuwendungen unter Ehegatten, die um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Ehe erbracht werden. Unbenannte Zuwendungen sind in der Regel objektiv unentgeltlich, grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln und führen zur Schenkungssteuerpflicht.

Auch in der Gewährung eines Darlehens unter Ehegatten kann eine steuerpflichtige Zuwendung liegen, wenn damit Gegenstände angeschafft werden, die gemeinsam genutzt werden, wie z. B. das Familienauto und eine Rückzahlung nicht ausdrücklich und nachweisbar vereinbart wurde.

Des Weiteren kann ebenfalls die Übertragung von Anteilen an gemeinsam angeschafften Immobilien zur Steuerpflicht führen. Unproblematisch ist dabei nur die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims. Eine solche Schenkung ist steuerfrei möglich.

Zur Verhinderung der Steuerpflicht von Zuwendungen unter Ehegatten empfehlen sich schriftliche Vereinbarungen mit der Auflistung der betroffenen Konten und der Verpflichtung zur Rückgewähr der Verfügung des anderen Ehegatten über die jeweiligen Kontoguthaben und ein Rückforderungsrecht des Zuwendenden.

Wenn es zu steuerpflichtigen Zuwendungen unter Ehegatten gekommen ist, können diese durch die Vereinbarung einer so genannten „Güterstandsklausel" geheilt werden.

Die Ehegatten können grundsätzlich während des Bestehens ihrer Ehe jederzeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Als Folge davon erhält der Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Die Vorausempfänge des Berechtigten sind auf die Ausgleichsforderung anzurechnen. Die ausgelöste Schenkungsteuer fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg. Die Ausgleichsforderung ist nicht schenkungssteuerbar. Der persönliche Freibetrag der Ehegatten bleibt unberücksichtigt.

Die Rückkehr vom Güterstand der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft ist zivilrechtlich und auch im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zulässig.

Grundsätzlich ist den Ehegatten anzuraten, Vermögensübertragungen langfristig zu planen und bereits zu Lebzeiten durchzuführen. Die vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten einer steuerfreien Zuwendung in Höhe der Freibeträge von € 500.000,00 zwischen Ehegatten können alle zehn Jahre ausgenutzt werden. Die Thematik der ehebedingten oder unbenannten Zuwendungen ist komplex und wird durch zivilrechtliche und steuerrechtliche Gerichtsentscheidungen geprägt.

 

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