Grundsteuer und kein Ende...

Die Grundsteuer ist seit Monaten in aller Munde. Für jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bzw. der Land- und Forstwirtschaft war ursprünglich bis zum 31.10.2022 eine Erklärung abzugeben. Dieses ambitionierte Zielwurde bundesweit nicht erreicht, die Abgabefrist wurde bis zum 31.01.2023 verlängert. Auch bis zu diesem Zeitpunkt waren noch nicht alle Erklärungen eingegangen. Daraufhin hat Bayern die Abgabefrist abermals verlängert: Abgabefrist ist nun der 30.04.2023.

Doch sind mit der Abgabe der Erklärung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 tatsächlich sämtliche Pflichten erfüllt?

Zumindest in Bayern soll es für das Grundvermögen (Grundsteuer B) grundsätzlichbei den auf den 01.01.2022 festgestellten Äquivalenzbeträgen bleiben. Es ist kein Hauptfeststellungsturnus vorgesehen. Für die Grundsteuer A (Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) ist dagegen alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung vorgesehen (die nächste also auf den 01.01.2029).

Welche Pflichten bestehen, wenn sich etwas ändert? Was ist zu tun, wer ist zuständig, welche Fristen sind einzuhalten?

Zuallererst die gute Nachricht: ein reiner Eigentümerwechsel (z. B. Kauf, Schenkung, Erbfall) wird in Bayern grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt.

Ausnahme: der Übergang des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Gebäuden auf fremden Grund und Boden.

Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Äquivalenzbeträge auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, besteht hingegen eine Anzeigepflicht.

Ebenfalls besteht in anderen Fällen, wie beispielsweise bei

  • Wegfall einer Grundsteuerbefreiung oder Teilung eines Grundstücks (Nachfeststellung),
  • Baumaßnahmen, Änderung der Flächengröße, Nutzungsänderung (Fortschreibung des Grundsteueräquivalenzbetrages bzw. des Grundsteuerwerts),
  • Wegfall einer Grundsteuerermäßigung (Änderung des Grundsteuermessbetrages) sowie bei
  • Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit oder Wegfall der Grundsteuerbefreiung (Aufhebung Grundsteuer Äquivalentbetrag bzw. Grundsteuermessbetrag)

eine Anzeigepflicht.

Die Anzeige hat derjenige unaufgefordert zu erledigen, dem das Grundstück zuzurechnen ist. Bei Erbbaurechten ist der Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten zur Anzeige verpflichtet.

Die Anzeige hat zusammenfassend für alle eingetretenen Änderungen auf den 01.01. des Folgejahres zu erfolgen

Die Frist dafür endet zum 31.03. des Jahres, das auf das Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt. So muss beispielsweise bei Änderungen im Jahr 2023 bis zum 31.03.2024 eine entsprechende Anzeige auf den 01.01.2024 beim zuständigen Lagefinanzamt erfolgen.

Vorstehende Ausführungen geben die Rechtslage in Bayern wieder. Für in anderen Bundesländern belegene wirtschaftliche Einheiten sind die dort geltenden Vorschriften anzuwenden.

Es ist somit in der Zukunft zwingend darauf zu achten, sämtlichen grundsteuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.

 

pfeil nach oben