JobRad für Unternehmer
Aufgrund der steuerlichen Begünstigungen erfreuen sich JobRäder bei Arbeitnehmern großer Beliebtheit und die Verkaufszahlen steigen weiter. Jedoch kann auch für den Unternehmer ein JobRad unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich attraktiv sein.
Für die steuerliche Behandlung des Fahrrads ist zwischen Fahrrädern mit verkehrsrechtlicher Zulassung und Fahrrädern ohne verkehrsrechtliche Zulassung i.S.d. § 1 Straßenverkehrsgesetz zu unterscheiden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich dabei auf Fahrräder ohne Zulassung.
Sofern vom Unternehmer eine betriebliche Nutzung des Fahrrades von mindestens 10% nachgewiesen werden kann, ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich. Ab einer betrieblichen Nutzung von 50% stellt das Fahrrad notwendiges Betriebsvermögen dar. In beiden Fällen können die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht ebenfalls, sofern die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen erfolgt, was ab einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10% möglich ist. Der private Nutzungsanteil ist sodann aber über eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
Anders als bei der privaten KFZ-Nutzung durch den Unternehmer (z.B. 1%-Regelung) ist dagegen eine private Nutzungsentnahme durch den Unternehmer im Rahmen der ertragsteuerlichen Veranlagung nicht zu berücksichtigen.
Unternehmer sollten deshalb prüfen, ob die Anschaffung eines JobRads sinnvoll ist.