Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach §146a Abs. 4 AO für elektronische Aufzeichnungssysteme ab 01.01.2025

§ 146a AO wurde bereits vor einigen Jahren in der Abgabenordnung verankert, jedoch mit recht langen Übergangsfristen versehen. Er regelt die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei Einsatz von elektronischen Aufzeichnungssystemen. Ferner beinhaltet er eine Verordnungsermächtigung für den Erlass einer weitergehenden Rechtsverordnung sowie Anzeigepflichten bei Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen nunmehr als Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO den 01.01.2025 mitgeteilt. Die Anzeige kann ab diesem Zeitpunkt über das ELSTER-Portal oder einer ERiC-Schnittstelle an das Finanzamt erfolgen.

 

Was fällt unter die elektronischen Aufzeichnungssysteme?

Hierzu zählen alle zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzten Hard- und Softwarelösungen, welche Geschäftsvorfälle aufzeichnen, insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme, elektronische Vorsysteme und/oder Registrierkassen.

 

Bis wann muss gemeldet werden:

Die Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31.07.2025 zu erstatten.

Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).

 

Welche Angaben sind dem Finanzamt zu melden:

Die dem Finanzamt zu meldenden Angaben ergeben sich aus in § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 AO:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Betroffene Steuerpflichtige sind angehalten, ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen und hierfür betriebsintern rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.

pfeil nach oben