Selbstanzeigeberatung

Gruppenanfragen im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe

Durch eine Gruppenanfrage soll es der deutschen Finanzverwaltung möglich sein, Steuerhinterziehungen mit Auslandsbezug aufzuspüren. So wurde im Oktober 2014 laut Medienberichten (z.B. Handelsblatt vom 13.10.2014) vom deutschen Fiskus eine Gruppenanfrage an Österreich gestellt, um eine Vielzahl von Kontoinhabern mit Wohnsitz in Deutschland bei dortigen Banken zu identifizieren.

1. Voraussetzungen einer Gruppenanfrage
Voraussetzungen einer Gruppenanfrage sind das Bestehen einer völkerrechtlichen und nationalen Rechtsgrundlage. Völkerrechtliche Rechtsgrundlagen für Gruppenanfragen ergeben sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen und sonstigen Vereinbarungen.

Leitbild ist Art. 26 des OECD - Musterabkommens. Nationale Bankgeheimnisse stehen einem Auskunftsaustausch hiernach nicht entgegen.

2. Inhalte möglicher Gruppenanfragen
Bei einer Gruppenanfrage sind die Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Anfrage noch nicht identifiziert, sondern als Gruppe durch dieselben Anhaltspunkte definiert.

a. Eine Gruppenanfrage ist zum Beispiel mit folgendem Inhalt zulässig:

Anfrage nach Kunden mit Wohnsitz in Deutschland, die ein bestimmtes Finanzmarktprodukt gekauft haben, welches nach seiner Konstruktion, seiner typischen Nutzung und gemäß der Werbung geradezu auf eine Steuerhinterziehung abzielt.

b. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob Gruppenanfragen auch mit folgendem Inhalt zulässig sind:

• Kunden mit Wohnsitz in Deutschland, die ihre Auslandskonten in Stiftungen/juristische Personen eingebracht haben und weiterhin selbst über die Vermögenswerte verfügen.

• Kunden mit Wohnsitz in Deutschland, die ihr Vermögen bei der ausländischen Bank im Staat A abgezogen haben, nachdem sie von der Bank aufgefordert worden sind, eine Zustimmung zur freiwilligen Meldung im Sinne des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen dem Staat A und der EU zu erteilen, bzw. oder welche Kontoinhaber sich ihr Kontovermögen bei den Banken in anderen Staaten in bar auszahlen per Scheck aushändigen lassen.

• Alle Kunden mit Wohnsitz in Deutschland, denen von einer Bank im Staat A die Kontoverbindung gekündigt worden ist, weil sie nicht bis zu einem bestimmten Stichtag den Nachweis erbracht haben, dass die Einkünfte in Deutschland ordnungsgemäß erklärt sind bzw. werden.

• Kunden mit Wohnsitz in Deutschland, die gegenüber der ausländischen Bank die Anweisung erteilt haben, die jährlichen Bankunterlagen nicht zu versenden, sondern in der Bank zu lagern.

Nach herrschender Auffassung in der Literatur dürften jedoch alle genannten Anfragen zulässig sein.

3. Amtshilfe aufgrund von Gruppenanfragen und automatischer Informationsaustausch Nach derzeitiger Gesetzeslage ist eine Gruppenanfrage von Deutschland an die Schweiz wohl unzulässig und muss nicht beantwortet werden.

Dagegen müssen zulässige Gruppenanfragen an Österreich beantwortet werden. Bei zulässigen Anfragen sind österreichische Kreditinstitute verpflichtet, sämtliche Kundendaten herauszugeben. Die Banken dürfen die Kunden nicht vorwarnen. Luxemburg muss ebenfalls bei zulässigen Anfragen Auskunft erteilen, eine Vorabinformation der betroffenen Steuerpflichtigen ist hier aber zulässig.

Völkerrechtlich wurde zwischen Deutschland und Liechtenstein ein Vertrag geschlossen. Liechtenstein hat aber noch keine nationale Umsetzung vorgenommen und bisher nur gegenüber der USA Gruppenanfragen beantwortet.

Ab 2017 soll zwischen verschiedenen Staaten ein automatischer Informationsaustausch starten.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach wie vor möglich und sollte wegen der drohenden Gruppenanfragen und des geplanten Informationsaustausch genutzt werden.

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