Schenkung von Grundstücken
Grundstücksübertragung bei Pflege im Bedarfsfall
Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie, insbesondere von Eltern auf ein Kind, erfolgen oft zu Lebzeiten des Übertragenden. Im Gegenzug wird im Übergabevertrag häufig geregelt, dass der Übernehmer verpflichtet ist, den Übertragenden im Bedarfsfall bis an dessen Lebensende zu Hause zu pflegen.
Schenkungssteuerlich handelt es sich bei dieser Verpflichtung um einen Gegenleistung des Erwerbers für die Übertragung der Immobilie. Es stellt sich dann die Frage, wie diese Gegenleistung steuerlich zu bewerten und wann sie zu berücksichtigen ist.
Die Schenkungsteuer wird zuerst einmal ohne Berücksichtigung der Gegenleistung endgültig festgesetzt und auch fällig, da ja unklar ist, ob die Bedingung für die Pflegeverpflichtung überhaupt eintreten wird. Es handelt sich um eine voll unentgeltliche Zuwendung.
Bei Eintritt des Pflegefalls und Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Erwerber sind die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt; es liegt nun eine gemischte Schenkung vor. Der Pflegefall tritt nach Ansicht der Finanzverwaltung ein, sobald mindestens die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllt sind. Der Steuerpflichtige muss entsprechende Nachweise beibringen.
Die vertraglich vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistungen können grundsätzlich mit einem pauschalen Stundensatz von 11,00 Euro in Ansatz gebracht werden. An den Erwerber weitergereichtes Pflegegeld kürzt den so berechneten Jahreswert der Pflegeverpflichtung.
Der Kapitalwert der Pflegeverpflichtung wird zum Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalls unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung der zu pflegenden Person ermittelt. Anschließend erfolgt die Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt der Schenkung.
Der so ermittelte Wert mindert als Gegenleistung die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer.
Dies geschieht allerdings nicht von Amts wegen, sondern erfordert einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen. Außerdem sollte geprüft werden, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen eine nochmalige Korrektur der Steuer erfolgt, falls eine lebenslänglich vereinbarte Pflegeleistungsverpflichtung wegen Tod der zu pflegenden Person innerhalb bestimmter, altersabhängiger Fristen wegfällt.
Steuerpflichtige, die bei Grundstücksübertragungen gegen Pflege im Bedarfsfall Schenkungsteuer bezahlt haben, sollten sich bei Eintritt des Pflegefalls zeitnah um die erforderlichen Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie die entsprechende Antragstellung kümmern.